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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ablehnung Beurkundung  Nichtigkeit des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts

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LG Magdeburg – Az.: 10 OH 33/17 – Beschluss vom 19.12.2017

Der Notarkostenprüfungsantrag betreffend die Rechnung Nr. 339-3/2017 der Notarin Ina R vom 03.04.2017 wird zurückgewiesen.

Eine Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.

Am 15.8.2016 übersandte Rechtsanwalt F der Notarin einen Entwurf eines Ehe- und Erbvertrages. Schon im Vorfeld hatten die Notarin und die künftigen Eheleute einen Beurkundungstermin am 02.09.2016 abgestimmt.

Die Notarin übernahm die wesentlichen Punkte des Anwaltsentwurfes, so dass es dort unter anderem heißt:

„Ich, die Ehefrau, bin derzeit halbtags als Dokumentationsassistentin bei einem gegenwärtigen durchschnittlichen Nettoeinkommen i.H.v. 800 € und ich, der Ehemann, als Chefarzt bei einem monatlichen Nettoeinkommen i.H.v. 13.500,00 € erwerbstätig. …

Für den Fall der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten soll es beim Zugewinnausgleich durch Erbteilserhöhung verbleiben.

Wird jedoch der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, findet kein Zugewinnausgleich statt. Dies gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich im Falle des Getrenntlebens. …

Für den Fall der Scheidung unserer Ehe verzichten wir wechselseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Es soll sich um einen generellen und als Verzicht handeln, der sich auf alle Arten des nachehelichen gesetzlichen Unterhalts erstreckt.

Zur beruflichen Aussichten erachten wir für die Zukunft als jeweils stabil. Wir nehmen an, dass wir weiterhin, wie bisher, berufstätig sind und jeder für seinen Lebensunterhalt einschließlich der Vermögensvorsorge und-Bildung selber aufkommen kann. Es wird indes ausdrücklich klargestellt, dass Unterhaltsansprüche nicht dadurch wieder aufleben, dass sich an dieser Situation bzw. Annahme etwas ändert.

Wird jedoch ein gemeinsames Kind geboren oder angenommen und gibt ein Ehegatte zur Betreuung dieses Kindes eine Berufstätigkeit ganz oder teilweise auf, so soll ihm ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB befristet bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes zustehen. Danach tritt der Verzicht der Kraft.

Wir schließen hiermit nach § 6 VersAusglG gegenseitig den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG vollständig und für die gesamte Ehezeit aus. Diesen Verzicht nehmen wir hiermit gegenseitig an…

Wir setzen uns erbvertraglich zu Alleinerben des jeweils anderen ein. Ohne erbvertragliche Bindung s[…]


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