Eigentümer zur Instandsetzung von defekten Wasserleitungen verpflichtet
Wenn die Mauern der eigenen vier Wände plötzlich nicht mehr den gewohnten Komfort bieten können, weil eine Wasserleitung den Dienst versagt, stehen Betroffene vor einer Reihe von Herausforderungen. Die Frage, wer für die daraus resultierenden Unannehmlichkeiten aufkommen muss, ist dabei von zentraler Bedeutung. Der Kern der juristischen Auseinandersetzung dreht sich häufig um die Auslegung und Anwendung vertraglicher Vereinbarungen und gesetzlicher Bestimmungen im Hinblick auf die Instandhaltungspflichten von gemeinschaftlich genutzten Einrichtungen.
Nicht selten ist die Klärung dieser Fragen Gegenstand gerichtlicher Verfahren, in denen die Gerichte die Grundsätze des Mietrechts mit denen des Sachenrechts in Einklang bringen müssen. Im Kern geht es um die Abwägung der Interessen der Inhaber von Wohnrechten und den Pflichten der Eigentümer von Immobilien. Hierbei spielen die spezifischen Regelungen, wie etwa die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und die damit verbundenen Verpflichtungen, eine entscheidende Rolle. Diese Thematik berührt nicht nur juristische Fachkreise, sondern betrifft jeden, der in Miet- oder Wohnverhältnissen lebt und mit der Instandhaltung von Wohnraum konfrontiert ist.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 907/15 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht bestätigt, dass der Inhaber eines Wohnrechts nicht für die Instandsetzung einer defekten Wasserleitung zuständig ist, wenn diese eine gemeinschaftliche Anlage des Gebäudes betrifft. Die Beklagtenseite, als Eigentümer der Immobilie, ist zur Wiederherstellung der Wasserversorgung verpflichtet.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Das Oberlandesgericht München ändert das Urteil des Landgerichts Passau ab und spricht der Klägerseite einen Schadensersatz von € 12.316,47 zu.
Die Klägerseite besaß ein Wohnrecht, das durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch gesichert war.
Eine Unterbrechung der Wasserzufuhr aufgrund eines Frostschadens führte dazu, dass die Klägerseite Ersatzwohnraum anmieten musste.
Die Beklagtenseite[…]