AG Wuppertal – Az.: 92 C 342/12 – Urteil vom 19.05.2016
Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 188,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 33,17 EUR seit dem 05.01., 05.02. und 05.03.2014 zu zahlen sowie aus 44,39 EUR seit dem 05.04. und 05.05.2014 zu zahlen.
Die Kosten der Urteilsergänzung tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.
Der weitergehende Antrag auf Urteilsergänzung wird zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 1) und 2) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger beantragen mit Schriftsatz vom 26.02.2016, das Urteil vom 11.02.2016 (Bl. 585 ff. d.A.), ihnen am 16.02.2016 zugestellt, dahingehend zu ergänzen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch verurteilt werden, die im 2. Obergeschoss des Hauses in Wuppertal gelegene Wohnung, bestehend aus 2 Schlafzimmern, Küche, Diele, Bad, Wohnzimmer, und den Kellerräumen Nr. 5 und 6 zu räumen und an die Kläger geräumt herauszugeben sowie dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verurteilt werden, an sie 188,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 33,17 EUR seit dem 05.01., 05.02. und 05.03.2014 zu zahlen sowie aus 44,39 EUR seit dem 05.04. und 05.05.2014 zu zahlen.
Auf das Urteil vom 11.02.2016 (Bl. 585 ff. d.A.) sowie den Beschluss vom 18.03.2016 (Bl. 601 d.A.) wird vollumfänglich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Der Antrag auf Urteilsergänzung ist zulässig. Er ist form- und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO eingegangen. Das Urteilsergänzungsverfahren ist auch statthaft. Der Antrag ist auf die Schließung einer (vermeintlichen) Entscheidungslücke gerichtet.
II.
Der Urteilsergänzungsantrag ist teilweise begründet.
Nach § 321 Abs. 1 ZPO setzt eine Urteilsergänzung voraus, dass ein nach dem ursprünglich festgestellten oder – wie vorliegend – nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch ganz oder teilweise, übergangen, d.h. versehentlich nicht beachtet worden ist (BGH BeckRS 2016, 02022 m.w.N.).
1.
Das Urteil war wie geschehen zu ergänzen, weil über den Antrag zu 12) versehentlich bisher nich[…]