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Rechtsanwälte Kotz GbR

Regress für ausgezahlte Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsleistungen

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AG Rostock, Az.: 47 C 239/14

Urteil vom 23.12.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.963,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin fordert Regress für ausgezahlte Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsleistungen aufgrund einer strittigen Obliegenheitspflichtverletzung.

Der Beklagte ist Versicherungsnehmer einer mit der Klägerin abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung und einer Vollkaskoversicherung für einen PKW VW Tiguan. Bestandteil der Versicherungsverträge sind die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) mit Stand 01.01.2012.

Symbolfoto: Nik_Sorokin/Bigstock

Mit Datum vom 06.01.2012 zeigte der Beklagte bei der Klägerin einen Schaden an seinem Pkw VW an. In der Schadensanzeige führte er auf, dass sich die Beschädigung in der Zeit vom 17. – 18.11.2012 in der G. straße in M. ereignet habe und ein Pkw Skoda Fabia an dem Unfall beteiligt gewesen wäre. Zur Darstellung wird auf die Schadensanzeige, Anlage K 2 (Bl. 12 ff. d.A.) Bezug genommen.

Durch den Eigentümer des vorgenannten Skodas wurde die Klägerin aufgrund eines strittigen Zusammenstoßes zwischen dem Skoda und dem VW Tiguan wegen eines Reparaturschadens in Höhe von 2.596,14 € in Anspruch genommen; die Klägerin regulierte diesen Schaden. Am Pkw des Beklagten entstand eine Schaden in Höhe von 2.963,74 €, den die Klägerin unter Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € im Umfang von 2.463,74 € erstattete. Der vorgenannte Betrag sowie ein Betrag in Höhe von 2.500,00 € im Zusammenhang mit der Regulierung des Fremdschadens sind Gegenstand der Klage.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe im Zeitraum vom 17.01.2012 gegen 15.00 Uhr bis 18.11.2012 gegen 10.45 Uhr die G. straße in M. mit seinem Pkw VW Tiguan befahren. Bei einem Einparkversuch habe er den dort geparkten Pkw Skoda beschädigt. Der Beklagte habe den Unfall wahrgenom[…]


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