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Eigenbedarfskündigung – § 566 BGB findet auf Erbauseinandersetzung keine Anwendung

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AG Köln – Az.: 203 C 144/22 – Urteil vom 09.01.2023

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die streitgegenständliche und ca. 81 qm große 3-Zimmer-Wohnung stand zunächst im Eigentum der Mutter des Klägers (fortan: ursprüngliche Eigentümerin).

Mit gemeinschaftlichem notariellem Testament vom 04.12.2002 (Anl. K7, Bl. 85 ff. GA) vermachte sie ihrem Ehemann, dem Vater des Klägers (fortan: Nießbraucher), das lebenslange Nießbrauchrecht an der streitgegenständlichen Wohnung. Als Erben setzten sie und der Nießbraucher zu jeweils einem Drittel den Kläger und seine beiden Schwestern ein.

Nach dem Tod der ursprünglichen Eigentümerin am 06.07.2004 wurden der Kläger und seine beiden Schwestern im Jahr 2005 als Eigentümer in Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen.

Am 13.11.2016 schlossen die Beklagten einen Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung mit dem Nießbraucher. Ursprünglich war eine Grundmiete von 891,00 EUR zuzüglich 30,00 EUR Stellplatzmiete vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mietvertragsurkunde (Anl. K1, Bl. 7 ff. GA) verwiesen.

Am 01.07.2017 verstarb der Nießbraucher. Am 05.03.2018 vereinbarten der Kläger und seine beiden Schwestern eine Teil-Erbauseinandersetzung, die notariell beurkundet wurde (Anl. K8, Bl. 91 ff. GA). Die Erben vereinbarten die „Übertragung“ unter anderem der streitgegenständlichen Wohnung an den Kläger gegen eine „Herauszahlungsverpflichtung“ und erklärten die Auflassung. Auszugsweise lautete die Vereinbarung wie folgt:

IV.
Übertragung
(Symbolfoto: Romashko Yuliia/Shutterstock.com)

Die Erbengemeinschaft überträgt hiermit dem dies annehmenden Erwerber den vorbezeichneten Grundbesitz […] nebst allen Bestandteilen und dem Zubehör.

Mitveräußert wird der Anteil der Instandhaltungsrücklagen, der auf das hier verkaufte Grundeigentum entfällt.

[…]

VII.
Besitzübergang
Besitz, Nutzungen, Lasten, Gefahr und die Verkehrssicherungspflichten gehen mit den etwaigen Versicherungen auf den Erwerb[…]


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