VG Oldenburg – Az.: 7 B 2100/21 – Beschluss vom 01.06.2021
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 26. Mai 2021 der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.
Die in der Hauptsache am 18. Mai 2021 im Verfahren 7 A 2099/21 erhobene Klage der Antragstellerin gegen den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. April 2021, zugestellt am 19. April 2021 (Bl. 43 Beiakte), wird ohne Erfolg bleiben müssen, insbesondere soweit es die Entziehung der Fahrerlaubnis (nebst Ablieferungspflicht) anbelangt.
Da diese Klage nach § 113 Abs. 1 VwGO voraussichtlich ohne Erfolg bleibt, sieht sich das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits aus Gründen der materiell-rechtlichen Akzessorietät gehindert, dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachzukommen – dazu 1. –.
Dies gilt daneben (selbständig tragend) ebenso auf der Grundlage einer Interessen- bzw. Güter- und/oder Folgenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers daran, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen, gegenüber dem dieses Privatinteresse überwiegenden öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor ggf. von ihm ausgehenden Gefahren und der entsprechenden Zumutbarkeitserwägungen – dazu 2. –.
1.
Zunächst hält das Gericht fest, dass der mit Klage und Eilantrag angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. April 2021 aller Voraussicht nach (insgesamt) rechtmäßig sein dürfte.
Mit diesem Bescheid entzieht sie der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Hartdrogen (Amphetamin). Insoweit bezieht sich der beschließende Einzelrichter dazu zunächst auf die materiellen Gründe des angegriffenen Bescheides, weil weitaus Überwiegendes für die Richtigkeit des dort Niedergelegten spricht und weil die Antragstellerin diese Gründe kennt, § 117 Abs. 5 VwGO (entsprechend).
Nur ergänzend noch hält das Gericht das Folgendes fest.
Die Fahrerlaubnis ist schon wegen des Hartdrogenkonsums zu entziehen – dazu a –.
Auch wegen des Cannabis-Konsums ist die Fahrerlaubnis zu entziehen – dazu b –.
Das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Ergebnis […]