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Vertragstrafe für Nichtantritt des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag – rechtmäßig?

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Arbeitsgericht Bochum
Az.: 3 Ca 1287/02
Verkündet am 08.07.2002

In dem Rechtsstreit hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 08.07.2002 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 1.840,65 € festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Am 23.01.2002 schlössen die Parteien einen Arbeitsvertrag, in dem die Einstellung der Beklagten als Verkäuferin bei der Klägerin ab dem 01.03. 2002 vereinbart wurde. Als monatliche Grundvergütung sieht der Vertrag 1.840,65 € brutto vor.
Eine Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist gemäss § 12 Abs. 2 des Vertrags unzulässig. § 11 des Vertrags lautet:
Tritt der/die Arbeitnehmer /in das Arbeitsverhältnis nicht an, löst er/sie das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch oder wird der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst, so hat der/die Arbeitnehmer/in an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Brutto-Monatsgehalt/-lohn zu zahlen. Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden Schaden geltend machen.
Weiter sieht § 2 des Arbeitsvertrages eine Befristung für die Dauer einer Probezeit, verbunden mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen, vor.
Mit Schreiben vom 27.01.2002, bei der Klägerin am 29.01.2002 eingegangen/kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis bereits vor dem am 01.03.2002 vorgesehenen Arbeitsantritt. Die Klägerin machte durch ihren jetzigen Prozessvertreter mit Schreiben vom 30.01.2002 wegen dieser Kündigung eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsverdienstes, 1.840,65 € geltend. Diese Forderung wies die Beklagte mit Schreiben vom 05.02.2002 zurück und ließ durch ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten den Arbeitsvertrag anfechten und vortragen, arbeitgeberseitig seien bezüglich der wöchentlichen Arbeitszeit nachträglich gegen gesetzliche und tarifliche Bestimmungen verstoßende Eintragungen in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden.


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