LAG Frankfurt – Az.: 15 Sa 533/10 – Urteil vom 24.05.2011
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2010 – 11 Ca 8437/09 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Die Beklagte produziert Analysegeräte für die Labordiagnostik in Auftragsfertigung. Sie beschäftigt an ihrem einzigen Standort in A etwa 110 Mitarbeiter. Es ist ein Betriebsrat gebildet.
Der Kläger ist am 20. Mai 1961 geboren und verheiratet. Er war seit dem 10. März 1999 bei der Beklagten als Informationselektroniker beschäftigt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt € 3.997,76.
Mit Schreiben vom 18. September 2009, das dem Kläger am 21. September 2009 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich fristgerecht. Vor dieser Kündigung hatte sie den Betriebsrat nicht angehört.
Mit Schreiben vom 23. September 2009 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung an. Sie teilte dem Betriebsrat dabei unter anderem mit, dass feststehe, dass vom Kläger der Firma B am 16. September 2009 angebotene Ware bei der Hausdurchsuchung sichergestellt wurde und dass der Kläger einen Laptop des Unternehmens entwendet habe, der bei der Hausdurchsuchung am 21. September 2009 sichergestellt wurde. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts der Betriebsratsanhörung wird auf Blatt 49 bis 55 der Akten Bezug genommen.
Sie kündigte sodann das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut fristlos, hilfsweise ordentlich fristgerecht mit Schreiben vom 29. September 2009, das dem Kläger am Folgetag zuging.
Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2009, der am selben Tag per Telefax bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main einging, hat der Kläger Kündigungsschutzklage wegen der beiden Kündigungen erhoben.
Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung vom 29. September 2009 sei als außerordentliche fristlose Kündigung unwirksam, weil die Beklagte die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten habe. Er hat gemeint, dies folge daraus, dass die Beklagte spätestens am 7. September 2009 positive vollständige Kenntnis von den Vorfällen gehabt habe. Er hat die Auffassung vertreten, weiterer Aufklärungsmaßnahmen habe es nicht bedurft und neue, weitere Vorfälle habe e[…]