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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnungsherausgabe bei bloßem Verzicht auf Räumungsvollstreckung

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

Im Mietrecht gibt es vielfältige Situationen, die zu Konflikten zwischen Vermieter und Mieter führen können. Ein zentrales Thema dabei ist die Frage der Wohnungsherausgabe, insbesondere wenn es um den Verzicht auf eine Räumungsvollstreckung geht. Hierbei stehen oft das Besitzrecht des Mieters und die Rechte des Vermieters im Fokus. Wann ist eine Klage gerechtfertigt? Unter welchen Umständen kann ein Mieter in der Wohnung verbleiben, trotz eines bestehenden Urteils? Und welche Rolle spielen dabei Zahlungsrückstände und der abgeschlossene Mietvertrag? Diese und weitere Aspekte sind essenziell, um die Komplexität des Themas zu verstehen und juristisch korrekt zu handeln.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 221 C 390/20  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass der Beklagte, Sohn des Hauptmieters, kein Besitzrecht an der Wohnung hat und die Wohnung an die Klägerin herausgeben muss, trotz einer vorherigen Vereinbarung, die Räumungsvollstreckung auszusetzen, solange keine neuen Zahlungsrückstände auftreten.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Klägerin ist Vermieterin der Wohnung in Köln, während der Hauptmieter der Vater des Beklagten war.
Der Vater des Beklagten hatte Zahlungsrückstände, weshalb ihm gekündigt wurde.
Nach der Kündigung erkannte der Vater die Klageforderung an und wurde durch ein Anerkenntnisurteil zur Räumung verurteilt.
Die Klägerin versprach, nicht aus dem Urteil zu vollstrecken, solange keine neuen Rückstände entstehen.
Trotzdem traten weitere Zahlungsrückstände auf, weshalb die Klägerin die Wohnung räumen lassen möchte.
Der Beklagte argumentierte, er leite sein Besitzrecht von seinem Vater ab und dieser habe weiterhin ein Recht zum Besitz der Wohnung.
Das Gericht entschied, dass der Beklagte kein eigenes oder abgeleitetes Besitzrecht hat und die Wohnung herausgeben muss.
Die Klägerin hat das Recht, die Wohnung räumen zu lassen, und der Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

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Hintergrund des Falles
Die Klägerin ist Vermieterin einer Wohnung im Hause E-Str. 33, 00000 Köln, 1. OG links. Der Hauptmieter dieser Wohnung war R. A., der Vater des Bek[…]


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