AG Wesel, Az.: 30 C 124/15, Urteil vom 13.06.2017
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 686,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden weiterhin gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 26,77 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 58% und die Beklagten zu 42%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Tashka / Bigstock
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13.09.2014 auf einem an der Werner-von-Siemens-Straße in Wesel in Höhe der Hausnummer … gelegenen Gelände eines Abfallentsorgungsbetriebes ereignete. Auf diesem Betriebshof befinden sich Parkbuchten, an welchen Fahrzeuge halten können, um Grünschnitt abzuladen.
Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin eines Pkw der Marke Kia mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagte zu 1) ist Halter eines Pkw Opel mit dem amtlichen Kennzeichen …, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
Der Beklagte zu 1) hatte das Beklagtenfahrzeug auf der rechten Seite vorwärts in eine Parkbucht geparkt. Die Klägerin fuhr an dem parkenden Fahrzeug des Beklagten zu 1) vorbei. Im Anschluss setzte die Klägerin ihr Fahrzeug zurück, um in die neben dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) gelegene Parklücke einzufahren. Der Beklagte zu 1) begann rückwärts auszuparken, es kam zu einer Kollision der Fahrzeuge.
Die Klägerin holte ein Sachverständigengutachten über die an ihrem Fahrzeug entstandenen Beschädigungen ein und wandte hierfür 377,63 EUR auf. Das Gutachten weist hinsichtlich des klägerischen Fahrzeugs auch nach erfolgter Reparatur einen merkantilen Minderwert von 100,00 EUR aus. Sie […]