OLG Düsseldorf – Az.: 2 U 7/21 – Urteil vom 21.10.2021
I. Die Berufung gegen das am 2. März 2021 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auf 25.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht des Dr. A (vgl. Abtretungs- und Ermächtigungserklärung vom 21.12.2019, Anlage TRI 2) im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Zahlung einer angemessenen Erfindervergütung sowie – im Wege der Zwischenfeststellungsklage – auf die gerichtliche Festlegung einer bestimmten Miterfinderquote in Anspruch.
Nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts war Dr. A auf Grund Arbeitsvertrags vom 1. Juli 1995 als Chemiker bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (der B AG) beschäftigt, wobei das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet ist. Während seines Beschäftigungsverhältnisses meldete er der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin mehrere Diensterfindungen betreffend die Herstellung von Lacosamid, einem Arzneimittelwirkstoff zur Behandlung von Epilepsie. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Vorgänge, wobei die an zweiter und dritter Position genannten Meldungen jeweils auf der an erster Stelle genannten Erfindung beruhten:
Erfindungsmeldung vom 07.02.2006 (Anlage TRI 3) betreffend „Verbesserte Methode für die Synthese von SPM 927 (Lacosamide)“, von der Beklagten/ihrer Rechtsvorgängerin unbeschränkt in Anspruch genommen mit Schreiben vom 27.03.2006 (Anlage TRI 4);
Erfindungsmeldung vom 02.03.2007 betreffend „Verbesserte Methode für die Synthese von SPM 927 (Lacosamide) – Phosgenweg“, von der Beklagten/ihrer Rechtsvorgängerin unbeschränkt in Anspruch genommen mit Schreiben vom 12.04.2007 (Anlage TRI 6);
Erfindungsmeldung vom 02.03.2007 betreffend „Verbesserte Methode für die Synthese von SPM 927 (Lacosamide) Amino-dehalogenation mit 2-Chlor-3-Methoxy-propionsäure“ (Anlage CBH 1), von der Beklagten/ihrer Rechtsvorgängerin unbeschränkt in Anspruch genommen mit Schreiben vom 12.04.2007 (Anlage TRI 8).
Am 07.11.2008 meldete die Beklagte für den Gege[…]