Werkstattrisiko bei Verkehrsunfällen: Haftung und Rückgriffsansprüche
In der Rechtsprechung rund um Verkehrsunfälle tauchen immer wieder Fragen bezüglich der Reparaturkosten und der damit verbundenen Verantwortung auf. Ein zentrales Thema ist hierbei das sogenannte „Werkstattrisiko“. Es geht darum, wer die Kosten trägt, wenn bei der Reparatur eines Unfallfahrzeugs Fehler auftreten oder unnötige Arbeiten durchgeführt werden. Dabei spielen sowohl die Haftung des Schädigers als auch die Rechte des Geschädigten eine entscheidende Rolle. Ebenso relevant sind die Rückgriffsansprüche, die sich aus den Zahlungen ergeben können. Das Thema berührt sowohl das Verkehrsrecht als auch das allgemeine Zivilrecht und wirft Fragen zur korrekten Schadensbetrachtung und zur Verantwortung der beteiligten Parteien auf.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Geschädigte eines Verkehrsunfalls müssen nicht für mögliche Fehler oder überhöhte Kosten einer Werkstatt haften. Das sogenannte Werkstattrisiko liegt beim Schädiger.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Verkehrsunfall – Das Amtsgericht Köln entschied über einen Fall, in dem es um Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall ging.
Die Beklagte muss dem Kläger 374,47 € zahlen, wobei diese Zahlung gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Klägers gegen die Werkstatt erfolgt.
Reparaturkosten, die dem Geschädigten in Rechnung gestellt werden, gelten als erforderlicher Aufwand zur Beseitigung des Schadens.
Der Geschädigte muss den Schaden in einer Weise beheben, die wirtschaftlich vernünftig ist, ohne zugunsten des Schädigers zu sparen.
Das Werkstattrisiko (z.B. überhöhte Preise oder unnötige Arbeiten) liegt beim Schädiger.
Der Geschädigte muss sich auf die Sachkunde der Werkstatt und des Gutachters verlassen, da er keine Fachkenntnisse hat.
Die Reparaturwerkstatt gilt nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
Die Verurteilung erfolgt gegen Abtretung möglicher Ansprüche des Klägers gegen die Werkstatt, falls unnötige Re[…]