OLG Rostock, Az.: 2 Ss (OWi) 282/02 I 166/02, Beschluss vom 24.03.2003
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Pasewalk zurückverwiesen.
Gründe
II.
1. Das statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) Rechtsmittel ist frist- und formgerecht eingelegt und auch begründet worden, mithin zulässig.
2. Es hat auch in der Sache einen – vorläufigen – Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Urteil war auf die Sachrüge hin aufzuheben, da der Tatrichter im angefochtenen Urteil die Grundlagen seiner Überzeugungsbildung hinsichtlich der Täterschaft des Betroffenen nicht in nachprüfbarer Weise dargelegt hat.
a) Hat der Tatrichter seine Überzeugung von der Identität zwischen dem Betroffenen und der abgebildeten Person anhand eines anlässlich einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos erlangt, so gilt für die Darstellung in den Urteilsgründen nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung (vgl. dazu BGHSt 41, 376 = NZV 1996, 157; OLG Rostock Beschl. v. 2.10.00 – 2 Ss (OWi) 161/00 I 86/00 – , OLG Hamm NZV 1997, 89; 2001, 89; BayObLG DAR 1998, 147; KG NZV 1998, 123; OLG Dresden DAR 2000, 279) folgendes:
Wird im Urteil gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Foto verwiesen, bedarf es im Regelfall keiner näheren Ausführungen. Die Bezugnahme muss dabei im Urteil deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck kommen (BGH a.a.O.; OLG Celle OLGSt § 267 StPO Nr. 7; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 267 Rdnr. 8). Die Verwendung des Gesetzestextes wird dem in der Regel gerecht (OLG Düsseldorf VRS 81, 375). Dagegen genügt der bloße Hinweis, das Foto sei in der Hauptverhandlung „in Augenschein genommen“ worden, nicht (Senatsbeschluss vom 28.01.1999 – 2 Ss [OWi] 226/98 I 148/98 -; BayObLG NZV 1997, 52; OLG Dresden a.a.O.; OLG Brandenburg DAR 1998, 112; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 238; KG OLGSt § 267 StPO Nr. 9; Meyer-Goßner a.a.O.).
Ist im Falle einer ordnungsgemäß erfolgten Bezugnahme das Foto – etwa aufgrund schlechterer Bildqualität (z.B. erhebliche Unschärfe) oder aufgrund seines Inhalts – zur Identifizierung eines Betroffenen nur eingeschränkt geeignet, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind um so höhere Anforderungen an die Begründung zu st[…]