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Rechtsanwälte Kotz GbR

PKV – Anforderungen an Begründung Prämienerhöhung

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LG Frankfurt – Az.: 2-30 O 413/19 – Urteil vom 18.06.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Prämienanpassungen in einer privaten Krankenversicherung.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankheitskostenversicherung. Im Tarif „V.“ erhöhte die Beklagte die Prämien mit Wirkung zum 01.01.2017 um 45,39 € (von 453,51 € auf 498,90 €) und mit Wirkung zum 01.01.2018 um weitere 99,00 € (von 498,90 € auf 597,90 €). Im Tarif „3..“ einer Krankentagegeldversicherung, erhöhte die Beklagte die Prämien mit Wirkung zum 01.01.2017 um 8,82 € (von 8,91 € auf 17,73 €).

Zur Prämienanpassung ab dem 01.01.2017 erstellte die Beklagte im November 2016 einen „Nachtrag zum Versicherungsschein“, aus dem sich die Änderung der Prämien ergab. In der Spalte „Änderungsgründe“ sind bei dem Tarif V. die Ziffern 1 und 4 angeführt, bei dem Tarif 3.. lediglich die Ziffer 1. In dem fünf Seiten umfassenden Dokument „Änderungsgründe“ heißt es unter „1 Beitragsanpassung“: „Nähere Informationen finden Sie in der separaten Beilage.“ Die Ziffern 2, 3 und 4 haben die gemeinsame Überschrift „Gesetzlicher Zuschlag“. Unter Ziffer 4 – Wegfall gesetzlicher Zuschlag – wird ausgeführt, dass mit der Vertragsänderung die Voraussetzungen für die Erhebung des gesetzlichen Zuschlags entfielen. In dem vier Seiten umfassenden Dokument „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017“ heißt es zu Beginn unter der Überschrift „Was sind die Gründe für die Beitragsanpassung in der Kranken-, Krankenhaus- und Krankentagegeldversicherung?“ unter anderem: „Die aktuelle Überprüfung der Beiträge in der Kranken-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeld-Versicherung hat bei den Leistungsausgaben Abweichungen oberhalb der für die Tarife festgestellten Prozentsätze ergeben, so dass die Beiträge zum 01.01.2017 angepasst werden müssen. Die einzige Ausnahme ist der Tarif Z.: Hier hat die Überprüfung Abweichungen aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung ergeben, so dass Anpassungsbedarf besteht.“ In dem Anschreiben der Beklagten vom November 2016 wird ausgeführt, dass auf dem Nachtrag zum Versicherungsschein jeweils rechts hinter den betroffenen Tarifen in der Spalte „Änderungsgründe“ eine Zahl stehe, die im Informationsblatt „Änderungsgründe“ erläutert werde. Außerdem wird auf die „Inform[…]


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