AG Helmstedt – Az.: 15 OWi 904 Js 44705/17 – Urteil vom 30.01.2018
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h zu einer Geldbuße von 160,- € verurteilt.
Es wird ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Gemäß § 25 Abs. 2a StVG wird bestimmt, dass das Fahrverbot nicht mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, sondern erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 1, 49 StVO, 24, 25 StVG.
Gründe
Der Betroffene hat keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.
Am 31.05.2017 um 14:46 Uhr befuhr der Betroffene mit einem PKW die Bundesautobahn A2 in Fahrtrichtung Dortmund. In Höhe Kilometer … war zu diesem Zeitpunkt durch entsprechende Schaltung der 207 Meter davor befindlichen Schilderbrücke die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 130 km/h begrenzt. Der Betroffene achtete nicht genügend auf diese Geschwindigkeitsbegrenzung und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 172 km/h.
(Symbolfoto: hadescom/Shutterstock.com)Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, dem in Augenschein genommenen Messfoto der Geschwindigkeitsmessanlage mit den verlesenen Dateneinblendungen, der Aufbauskizze vom Messort mit der verlesenen Vermaßung, dem verlesenen Schaltprotokoll der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr sowie dem verlesenen Eichschein.
Der Betroffene hat sich dazu bekannt, das Fahrzeug geführt zu haben. Er hat keine weiteren Angaben zur Sache gemacht. Die im Termin für den Hauptbevollmächtigten anwesende Rechtsanwältin hat die ordnungsgemäße Funktion der Messanlage bestritten.
An der genannten Stelle auf der Autobahn ist eine Geschwindigkeitsmessanlage vom Typ Traffipax TraffiStar S 330 mit Anbindung an die Wechselverkehrszeichenanlage installiert. Diese Anlage ist gültig geeicht. Ausweislich des Messfotos wurde das von dem Betroffenen geführte Fahrzeug am 31.05.2017 um 14:46 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 178 km/h (abz[…]