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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Freiheitsstrafe

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Verurteilung wegen Fahrerflucht: Amtsgericht Köln entscheidet über tragischen Unfall
Das Strafrecht befasst sich mit verschiedenen Delikten, die im Straßenverkehr begangen werden können. Ein besonders gravierendes Vergehen ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, oft auch als „Fahrerflucht“ bezeichnet. Hierbei handelt es sich um ein Verhalten, bei dem ein Beteiligter eines Verkehrsunfalls den Ort des Geschehens verlässt, ohne die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa die Feststellung seiner Personalien oder die Leistung von Erster Hilfe. Die rechtlichen Konsequenzen können von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls und der Schwere der Unfallfolgen. In der Hauptverhandlung werden alle relevanten Fakten und Beweise berücksichtigt, um eine gerechte Verurteilung zu gewährleisten. Es ist essenziell, die Bedeutung der Unfallbeteiligung und die daraus resultierenden Pflichten zu verstehen, um solche rechtlichen Konsequenzen zu vermeiden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 712 Ds 15/17  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Köln wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Amtsgericht Köln fällte das Urteil unter dem Aktenzeichen 712 Ds 15/17 am 26.10.2017.
Der 41-jährige Angeklagte, bulgarischer und mazedonischer Staatsangehörigkeit, war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in Deutschland.
Der Vorfall ereignete sich am 00.11.2016 gegen 20:00 Uhr auf der Bundesautobahn, bei dem der Angeklagte mit einem LKW einen Mann namens C. L. erfasste, der später an der Unfallstelle verstarb.
Nach dem Unfall hielt der Angeklagte kurz an, bemerkte den defekten Scheinwerfer, fuhr aber weiter ohne weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Die Beweislage basierte auf der Einlassung des Angeklagten, Zeugenaussagen und verschiedenen Dokumenten und Fotos.
Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB schuldig gemacht hat.
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und seine Reue gezeigt hat, ab[…]


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