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Schiedsvereinbarung – Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsspruchs

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Bundesgerichtshof
Az: III ZB 7/06
Urteil vom 01.03.2007

Leitsätze:
a) Eine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs. 1 ZPO kann auch dann vorliegen, wenn darin den Parteien freigestellt ist, innerhalb bestimmter Frist den Schiedsspruch nicht anzuerkennen und in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis den Weg zum staatlichen Gericht zu beschreiten (Aufgabe von RGZ 146, 262).
b) Ein aufgrund einer solchen Schiedsvereinbarung ergangener, nicht „angefochtener“ Schiedsspruch ist exequaturfähig.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – 26. Zivilsenat – vom 20. Dezember 2005 aufgehoben.

Der von den Schiedsrichtern …………am 12. Oktober 2005 erlassene Ergänzende Schiedsspruch über die Kosten wird für vollstreckbar erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 8.878,84 EUR
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin nahm die Antragstellerin als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft (KG) wegen vorzeitiger Beendigung eines angeblich mit der KG geschlossenen Vertrages in Anspruch. Gegenstand des zwischen dem Ehemann der Antragsgegnerin und der KG gepflogenen Schriftverkehrs, der nach Auffassung der Antragsgegnerin zu einem Vertragsschluss führte, waren unter anderem die „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ der KG, wo es unter Nr. 15 heißt:

„Erfüllungsort und Gerichtsstand

Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden zunächst nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) vom 01.01.1992 entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvertrages entscheiden. Das Ergebnis der Schiedsgerichtsbarkeit kann von beiden Parteien als letztgültig, endgültig und für beide Parteien bindend anerkannt werden.

Ist eine der Parteien mit dem Schiedsgerichtsergebnis nicht zufrieden, muss innerhalb 1 Monat ab Datum des Schiedsgerichtsurteils gerechnet, der Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit beschritten werden.

Bei Fristversäumnis gilt das Schiedsgerichtsurteil für beide Parteien als bindend und endgültig …“

Gestützt auf diese Klausel erhob die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin Klage auf Zahlung von 47.474,8[…]


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