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Werkunternehmerhaftung für unzulängliche Oldtimersicherung

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Versicherung fordert Regress: Werkstatt haftet für gestohlenen Oldtimer.
Eine Kaskoversicherung verlangt von einer Werkstatt Schadensersatz für einen gestohlenen Oldtimer. Die Werkstatt hatte das Fahrzeug unverschlossen in einer Halle aufbewahrt, die lediglich durch ein Vorhängeschloss gesichert war. Unbekannte Täter brachen das Schloss auf und stahlen das Auto. Die Versicherung argumentiert, dass die Werkstatt ihre Obhutspflicht verletzt hat und verlangt die Regulierung des Schadens in Höhe von 87.850 Euro.

Die Werkstatt weist die Vorwürfe zurück und argumentiert, dass die Halle ausreichend gegen unbefugten Zutritt und Diebstahl gesichert gewesen sei. Außerdem sei es gängige Praxis, Oldtimer unverschlossen aufzubewahren, da dies Brandschutzauflagen erforderten. Die Zündschlüssel wurden nach Aussage des Beklagten in einem getrennten Büro aufbewahrt, um jederzeit auf die Fahrzeuge zugreifen zu können.

Das Landgericht Aachen muss nun entscheiden, ob die Werkstatt ihre Obhutspflichten verletzt hat und für den gestohlenen Oldtimer haften muss. Der Beklagte beruft sich außerdem auf Verjährung und bezweifelt die von der Versicherung angegebene Schadenshöhe. Das Verfahren wurde vom Mahngericht an das Landgericht übergeben.

Die Klägerin hat in ihrem Prozess gegen den Beklagten weitgehend Erfolg gehabt. Sie erhält den Hauptanspruch in Höhe von 80.000 Euro sowie die zugehörigen Nebenforderungen. Die Klage gründet sich auf einen Zahlungsanspruch aus übergegangenem Recht, der auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruht. Der Beklagte hat gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin, der sein Fahrzeug zur Reparatur abgegeben hatte, seine Obhutspflicht verletzt. Der Werkstattbetreiber hatte das Fahrzeug nicht verschlossen, so dass es gestohlen wurde. Das Gericht sah keine ausreichende Entschuldigung für diese Nachlässigkeit. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt.

LG Aachen – Az.: 12 O 248/21 – Urteil vom 01.06.2022

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80.000,00 EUR sowie weitere 2.161,54 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.12.2020, sowie weitere 28,62 EUR zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Regressansprüche für die Inanspruchnahme der Klägerin als Versicherung zur Regulierung eines Kfz-Sc[…]


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