Rechtsstreit um Testierfähigkeit: Zeugnisverweigerungsrecht eines Arztes
Das Amtsgericht Bonn hat in einem Beschluss vom 12.10.2017 (Az.: 34 VI 352/17) über das Zeugnisverweigerungsrecht eines Arztes in Bezug auf die Testierfähigkeit eines Erblassers entschieden. Im Kern des Falls stand die Frage, ob ein Arzt, in diesem Fall Prof. Dr. L, das Recht hat, die Aussage zu verweigern, wenn es um die Testierfähigkeit eines verstorbenen Patienten geht.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Amtsgericht Bonn hat entschieden, dass ein Arzt kein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich der Testierfähigkeit eines Erblassers hat, selbst wenn er sich auf die ärztliche Schweigepflicht beruft.
Zeugnisverweigerungsrecht: Das Amtsgericht Bonn hat über das Zeugnisverweigerungsrecht eines Arztes in Bezug auf die Testierfähigkeit eines Erblassers entschieden.
Hintergrund: Die Erblasserin hinterließ verschiedene Testamente, einschließlich eines notariellen Testaments vom 01.02.2016.
Zweifel: Es gab Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments.
Universitätsklinik Bonn: Die Klinik lehnte die Übersendung von Behandlungsunterlagen ab, berief sich auf die ärztliche Schweigepflicht und betonte die besondere Prüfungspflicht des Notars bei der Errichtung eines notariellen Testaments.
Zeugenaussage: Prof. Dr. L wurde als Zeuge geladen, verweigerte jedoch die Aussage und berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht.
Rechtliche Einschätzung: Das Gericht entschied, dass Prof. Dr. L kein Zeugnisverweigerungsrecht hat, da die ärztliche Schweigepflicht nicht über den mutmaßlichen Willen der Erblasserin hinausgeht.
Bedeutung des notariellen Testaments: Die Erstellung eines notariellen Testaments entzieht dem Gericht nicht die Prüfung der Testierfähigkeit.
Schlussfolgerung: Das Gericht betonte, dass das Interesse des Erblassers im Allgemeinen darin besteht, aufkommende Zweifel über seine Testierfähigkeit zu klären.
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Zweifel an der Testierfähigkeit und die Rolle der U[…]