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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung eines geförderten Arbeitnehmers

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 2 Sa 333/16 – Urteil vom 10.06.2016

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.01.2016 – 34 Ca 13131/15 – teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die arbeitgeberseitigen Kündigungen vom 28.09.2015 nicht aufgelöst worden ist.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 6 %, die Beklagte 94 % bei einem Streitwert von 7.908,37 EUR; von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger 10 %, die Beklagte 90 % bei einem Streitwert von 5.610,00 EUR.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt noch um die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen vom 28.09.2015.

Der am …..1954 geborene Kläger ist seit dem 01.10.2013 als Projektbearbeiter auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 23.09.2013 (vgl. dazu den Vertrag in Kopie Bl. 11 ff. d. A.) bei der Beklagten für ein Bruttomonatsgehalt von 1.700,00 EUR tätig, welche neben dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten eine Personalleiterin, einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, eine Sozialpädagogin, zwei Maßnahmebetreuer, einen Jobcoach und 10 weitere sog. FAV-Mitarbeiter beschäftigt. FAV-Mitarbeiter sind Mitarbeiter, deren Beschäftigung gemäß § 16 e Abs. 1 SGB II bis zu 75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts von der Agentur für Arbeit gefördert wird, „wenn zwischen dem Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begründet wird“. Auch das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde gemäß § 16 e SGB II gefördert. Diese Förderung lief zum 30.09.2015 aus. Mit Datum vom 31.08.2015 überreichte oder übersandte die Beklagte dem Kläger eine mit „Änderungskündigung“ überschriebene Vertragsänderung, die weder von der Beklagten unterschrieben war noch von dem Kläger unterschrieben wurde. Danach sollte das Arbeitsverhältnis aus „betriebsbedingten Gründen“ ab 01.10.2015 mit einer Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche und einer Vergütung von 1.500,00 EUR brutto pro Monat fortgesetzt werden (vgl. dazu das Schreiben in Kopie Bl. 14 d. A.).

Ab 01.09.2015 wurden die o. g. genannten 10 FAV-Mitarbeiter beschäftigt. Mit beim Arbeitsgericht Berlin am 22.09.2015 eingegangenen und der Beklagten am 26.09.2015 zugestellten Klageschrift hat sich der Kläger gegen die „Änderungskündigung“ gewandt. Mit Schreiben vom 24.09.2015 informierte „A. Z. – Büro – & EDV-Dienstleistung[…]


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