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Rechtschutzversicherung – Kündigung wegen Schadenshäufigkeit

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OLG Köln
Az: 9 U 103/05
Urteil vom 17.01.2006

In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 13.12.2005 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.4.20005 – 20 O 558/04 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte 17.912,43 EUR nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz ab 17. Januar 2006 (Urteilserlass) an die Klägerin zu zahlen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I. Die Klägerin hatte im April 1998 bei der E B Versicherung AG (E B) eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Gegenstand der Deckung war u.a. der „Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtschutz für Nichtselbständige“. Dem Versicherungsverhältnis liegen die ARB 94 zugrunde. Die Beklagte ist das Schadensabwicklungsunternehmen der Rechtsschutzversicherung.

Mit Schreiben vom 3.9.1999 kündigte die E B den Rechtschutzversicherungsvertrag wegen Schadenshäufigkeit (Bl. 23/ 24 AH). Über den Zugang dieses Schreibens besteht Streit. Das Schreiben wurde zunächst an die Anschrift I-Straße 9, #### X, versandt, konnte aber dort nicht zugestellt werden. Die Post teilte unter dem 4.9.1999 mit, dass der Empfänger unter der Anschrift nicht zu ermitteln sei. Sodann wurde das Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein an die Anschrift „B-Straße 27“ in #### X versandt. Es kam mit dem Vermerk zurück, die Sendung sei am 8.9.1999 eingeliefert worden und die Klägerin sei benachrichtigt worden. Nach Ablauf der Abholfrist am 20.9.1999 sandte die Post den Brief an die Absenderin zurück mit dem Hinweis „nicht abverlangt“.

Mit Anwaltsschreiben vom 8.12.1999 (Bl. 42 AH) meldete die Klägerin der Rechtsschutzversicherung, dass sie am 20.11.1999 bei einem Verkehrsunfall in F-P als Beifahrerin des Herrn E Y, ihres Lebensgefährten, schwer verletzt worden sei und bat um Rechtsschutzbewilligung für diesen Schadensfall.

Unter dem 16.12. 1999 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab und berief sich auf die Vertragsbeendigung mit Wirkung vom 9.10.1999 (Bl. 46 AH). Es kam noch zu weiterem Schriftwechsel. Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägeri[…]


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