Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachverständigengebühren – Vorschussbewilligung des Gerichts nicht anfechtbar

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Frankfurt – Az.: 6 WF 81/22 – Beschluss vom 27.06.2022

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Mit Beschluss vom 29. April 2021 hat das Amtsgericht in einer Güterrechtssache Beweis erhoben über den Wert zweier im Großraum London gelegener Immobilien zu für die Wertermittlung von Anfangs- und Endvermögen maßgeblichen Stichtagen jeweils auf Antrag eines Ehegatten. Es hat einen Sachverständigen bestellt und nach telefonischer Rücksprache mit dem Sachverständigen zur geschätzten Höhe entstehender Kosten von beiden Ehegatten einen Kostenvorschuss in Höhe von 6.000,00 Euro verlangt, den nur der Antragsteller eingezahlt hat.

Mit Schreiben vom 4. April 2022 bat der Sachverständige im Hinblick auf Auslagen für Reise-, Übernachtungs-, Dolmetscher- und sonstige Kosten um Auszahlung eines Vorschusses in Höhe von netto 6.000,00 Euro zzgl. USt. entspricht 7.140,00 Euro. Nach Anhörung der Beteiligten zu einer beabsichtigten Festsetzung eines Vorschusses nach § 4 JVEG in Höhe des bisher als Vorschuss geleisteten Betrags von 6.000,00 Euro und Anforderung eines ergänzenden Vorschusses in Höhe von 4.000,00 Euro vom Beschwerdeführer bewilligte das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. Mai 2022 dem Sachverständigen den beantragten Vorschuss in Höhe von 6.000,00 Euro. Eine versehentlich erfolgte weitere Vorschussanforderung vom 3. Mai 2022 wurde zwischenzeitlich aufgehoben.

Mit am 18. Mai 2022 eingegangener Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, unter Abänderung des Beschlusses vom 3. Mai 2022 wird die Anforderung des Sachverständigen auf Zahlung eines weiteren Vorschusses zurückgewiesen.

Der Antrag des Sachverständigen auf Zahlung eines weiteren Vorschusses sei nur begründet und berechtigt, wenn dieser erforderlich ist, was nicht der Fall sei. Der Be- schwerdeführer habe bereits einen Vorschuss in Höhe von 6.000,00 Euro geleistet. Eine Ortsbesichtigung könne nicht durchgeführt werden, weil die zu besichtigenden Objektive vermietet oder verkauft seien und die Besitzer keinen Zutritt gewährten. Eine Begutachtung könne auf der Grundlage bereits vorgelegter oder gegebenenfalls weiter anzufordernder Unterlagen erfolgen. Mit dem geleisteten Vorschuss könne das Gutachten erstellt werden.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2022 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab. Der Sachverständige habe ausdrücklich mitgeteilt, dass ein Ortstermin nötig und erkenntnisbringend sei. Privatgutachten ersetzten kein gerichtliches Gutachten, die mit Schriftsatz vom 8. März 2021 vorgelegten Unterlagen stellt[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv