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200 Dübellöcher sind noch eine vertragsgemäße Nutzung

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Mietkaution: Einblicke in das Urteil des AG Paderborn
Das Mietrecht ist ein komplexes Feld, und die Frage der Mietkaution ist ein häufig diskutiertes Thema. Das AG Paderborn hat kürzlich ein Urteil gefällt, das Licht auf einige dieser Fragen wirft.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 51 C 35/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Amtsgericht Paderborn hat entschieden, dass 200 Dübellöcher in einer Mietwohnung noch als vertragsgemäße Nutzung gelten und hat den Beklagten (Vermieter) verurteilt, an die Kläger (Mieter) einen Betrag von 1.399,50 Euro nebst Zinsen zurückzuzahlen.

Das Amtsgericht Paderborn hat ein Urteil im Rechtsstreit zwischen einem Vermieter (Beklagter) und seinen Mietern (Kläger) gefällt.
Der Hauptstreitpunkt waren 200 Dübellöcher in der Mietwohnung, die der Vermieter als übermäßige Abnutzung ansah.
Die Kläger forderten die Rückzahlung einer Mietkaution in Höhe von 1.410,00 Euro.
Die Parteien hatten einen Übergabetermin für die Wohnung zum 31.12.2021 vereinbart.
Es gab Uneinigkeiten über den Zustand der Wohnung während des Übergabetermins, insbesondere bezüglich der Anzahl und Position der Dübellöcher.
Zusätzlich zu den Dübellöchern gab es Diskussionen über andere potenzielle Schäden und Kosten, wie z.B. die Reinigung des Balkons und den Austausch eines Briefkastenschlosses.
Der Beklagte argumentierte, dass die Dübellöcher und andere Schäden nicht vertragsgemäß seien und weigerte sich, die volle Kaution zurückzuzahlen.
Das Gericht entschied, dass die Dübellöcher im Rahmen einer vertragsgemäßen Nutzung liegen und wies den Beklagten an, den größten Teil der Kaution zurückzuzahlen.
Der Beklagte wurde auch verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 203,20 Euro zu zahlen.
Das Urteil basierte auf Beweisen, Zeugenaussagen und dem Vergleich von verschiedenen rechtlichen Standards und Präzedenzfällen.

Das Gericht hat somit zugunsten der Kläger entschieden, wobei die Hauptbegründung darin lag, dass die Anzahl der Dübellöcher noch als vertragsgemäße Nutzung angesehen wurde.

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Dübellöcher und Wohnraummietverhältnis: Was ist normal?


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