Ein Vermieter kann den Wohnraummietvertrag mit einem Mieter kündigen, wenn dieser trotz der Mietvertragserlaubnis „Hauskatzen erlaubt“ im Übermaß Katzen in der Wohnung hält. Der Rechtsverkehr versteht unter der normalen Katzenhaltung (auch in einem Einfamilienhaus) allenfalls das Halten von 1 – 3 Katzen. Hält der Mieter über 3 Katzen geht dies weit über das hinaus, was der Rechtsverkehr als normale Hauskatzenhaltung versteht. Das Halten von vielen Katzen kann daher eine erhebliche Pflichtverletzung des Mietvertrages darstellen, welche den Vermieter zur Kündigung des Wohnraummietvertrages berechtigt (LG Aurich, Beschluss vom 05.11.2009, Az: 1 S 275/09).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de OLG Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 119/15, Beschluss vom 11.09.2015 Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2) hat die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: bis 5.000 € (§ 36 GNotKG) Gründe I. Die Beteiligte zu 2) ist die Tochter des Erblassers. Zum Nachlass gehört unter […]