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Hotelzimmer – Rückzahlung von Hotelkosten wegen Zimmermängel

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AG Hannover – Az.: 442 C 6013/19 – Urteil vom 17.10.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.478,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.5.2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 26 % und die Beklagte 74 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Rückzahlung eines Teils des Reisepreises.

Die Kläger sind ein Ehepaar, das bei dem Reisebüro…, für sich und ihre Tochter, die Zeugin …., zunächst einen Aufenthalt in dem … in … für den Zeitraum vom 22.12. – 31.12.2018 und einen Flug von Bremen über Amsterdam nach Curacao nach dem 1.7.2018 buchte. Der Leistungsträger für das Hotel ist die Beklagte (Anlage K7). Leistungsträger für den Flug ein anderes Unternehmen. Aus dem Buchungsunterlagen des Reisebüros ergibt sich, dass für das Hotel ein Betrag in Höhe von 2.607,00 € direkt an die Beklagte zu zahlen waren, der übrige Betrag für die Anreise aber an das Reisebüro (Anlage K1). Kurz vor Abreise wurde der Klägerin und ihrem Ehemann mitgeteilt, dass das Hotel nicht zur Verfügung stehe. Darauf buchten die Beklagten das … . Leistungsträger für dieses Hotel ist die Beklagte (Anlage K5).

Bereits am ersten Tag zeigten die Kläger die streitigen Mängel gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten an.

(Symbolfoto: Von Pavel L Photo and Video/Shutterstock.com)

Die Kläger behaupten, einen Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen zu haben. Die Klägerin behaupten zu der Unterbringung in dem Hotel Folgendes: Das Zimmer der Klägerin zu 1) habe sich an am ersten Reisetag nicht öffnen lassen. Daraufhin haben die Klägerin zu 1) und die Zeugin … gemeinsam in einem Zimmer übernachtet. Am dritten Tage habe s[…]


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