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Es stellt einen offenbarungspflichtigen Mangel bei einem Hausverkauf dar, wenn bei dessen Errichtung Asbest verwendet wurde (BGH, Urteil vom27.03.2009, Az.: V ZR 30/08). Der Hausverkäufer hat dem potentiellen Käufer diesen Mangel ungefragt zu offenbaren. Unterläßt er dies, so haftet er für die anschließenden Sanierungskosten, auch dann, wenn er jegliche Sachmängelgewährleistungsrechte im notariellen Vertrag ausschließt![…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/hausverkaeufer-haftet-fuer-asbestbelastung_109/