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Ersatzerbeneinsetzung durch ergänzende Testamentsauslegung

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Die Erblasserin, deren genaues Todesdatum im vorliegenden Fall nicht angegeben ist, hinterließ ein handschriftliches Testament. In diesem setzte sie ihre Cousine als Alleinerbin ein und vermachte zwei weiteren Cousinen Teile ihres Bar- und Bankvermögens sowie Schmuck. Die als Alleinerbin eingesetzte Cousine verstarb jedoch vor der Erblasserin. Dies führte zu rechtlichen Unklarheiten und Herausforderungen bezüglich der Erbschaft.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: VI 1681/15  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht AG Altötting hat entschieden, dass im Falle des Vorversterbens einer im Testament festgelegten Alleinerbin, die Tochter der verstorbenen Alleinerbin als Ersatzerbin eingesetzt wird, basierend auf einer ergänzenden Testamentsauslegung.

Die Erblasserin hinterließ ein handschriftliches Testament, in dem sie ihre Cousine als Alleinerbin einsetzte.
Die als Alleinerbin eingesetzte Cousine verstarb vor der Erblasserin.
Eine Beteiligte beantragte die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin.
Es gab rechtliche Unklarheiten bezüglich der Erbschaft, da das Testament keine Regelung für den Fall des Vorversterbens der Alleinerbin enthielt.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Tochter der verstorbenen Alleinerbin als Ersatzerbin gelten sollte.
Die Entscheidung basierte auf der ergänzenden Testamentsauslegung und dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin.
Das Gericht berücksichtigte auch, dass die Erblasserin nur Verwandte mütterlicherseits in ihrem Testament bedacht hatte.
Die Antragstellerin wurde als Ersatzerbin anerkannt und ist somit die Alleinerbin der Erblasserin.

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Kern des Falles
Die zentrale Frage, die sich aus dem Testament ergibt, ist, wer das Erbe der verstorbenen Alleinerbin antreten soll. Eine Beteiligte hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wodurch sie behauptet, dass sie die alleinige Erbin der Erblasserin ist. Sie argumentiert, dass das Testament so auszulegen sei, dass sie als Ersatzerbin für die vorverstorbene Alleinerbin eingesetzt werden sollte.
Rechtliche Herausforderungen
Das Testament enthält keine klare Regelung darüber, wer das Vermögen der Erblasserin erhalten soll, falls die[…]


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