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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrverbot gegen bekannte Schauspielerin mit hohem Einkommen

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Oberlandesgericht Hamm
Az: III-3 RBs 120/10
Beschluss vom 29.06.2010

In hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm am 29.06.2010 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 100,- Euro verurteilt.
Der Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde.
Verstoß gegen §§ 41 Abs. 1 (Zeichen 274); 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat gegen die Betroffene mit Urteil vom 16. März 2010 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 400,- Euro festgesetzt, von der Verhängung eines Fahrverbotes gegen sie allerdings abgesehen.
Nach den zugrundeliegenden Feststellungen hat die Betroffene, die von Beruf Schauspielerin ist, am 20. Januar 2009 um 7.01 Uhr auf der BAB A 2 in Fahrtrichtung I bei Kilometer pp mit dem PKW – amtliches Kennzeichen xxxx, die dort durch 3 beidseitig aufeinanderfolgende Verkehrszeichen – teils mit Zusatz „Radarkontrolle“ – angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h missachtet.
Die Messung des von ihr geführten Fahrzeuges mittels der stationären Geschwindigkeitsmessanlage des Typs Traffipax Traffistar S 330 ergab eine gemessene Geschwindigkeit von 146 km/h, die nach Abzug eines Toleranzwertes von 5 km/h eine der Betroffenen vorwerfbare Geschwindigkeit von 141 km/h und damit eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h ergibt. Von der Verhängung des bei einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, lfd. Nr. 9.3 i.V.m. Tabelle 1, Buchstabe c) BKatV in der Regel in Betracht kommenden […]


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