Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 7 AS 200/06 ER
Urteil vom 07.11.2006 rechtskräftig
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 48 AS 603/06 ER, Urteil vom 28.07.2006
Entscheidung:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die 1979 geborene Antragstellerin ist Studentin. Sie wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Bewilligung von Leistungen für Arbeitssuchende.
Das Studentenwerk C. lehnte mit Bescheid vom 14. Februar 2003 den Antrag der Antragstellerin vom 11. September 2002 auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Zweitstudium in der Fachrichtung Lebensmittelchemie an der X.-Universität C. ab. Nach § 7 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) werde Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund bis zum Beginn des 4. Fachsemesters oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt habe. Ausgehend davon, dass die Antragstellerin allein eine Teilnahmebescheinigung für den „Botanik Mikroskopischen Kurs“ im Sommersemester 2001 habe vorlegen können, sei nicht erkennbar, dass sich die fehlende Eignung für den Studiengang Ernährungswissenschaften nicht nur auf den Bereich Volkswirtschaftslehre erstrecke. Bereits am Ende des 2. Fachsemesters hätten bei ordnungsgemäßem Studium zwei Studiennachweise und die Prüfungsfächer Chemie, Biologie und Volkswirtschaft der Diplomprüfung absolviert sein müssen. Der Fachrichtungswechsel wegen fehlender Eignung sei nach dem 3. Fachsemest[…]