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Wegfall Haftungsfreistellung bei Obliegenheitsverletzung; Kraftfahrzeugmietvertrag

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Haftungsfreistellung im Kraftfahrzeugmietvertrag: Die Rolle der Obliegenheitsverletzung
Ein jüngstes Urteil des OLG Köln befasst sich mit der Frage der Haftungsfreistellung im Kontext eines Kraftfahrzeugmietvertrags und den Konsequenzen einer Obliegenheitsverletzung. Im Kern des Falles steht die Frage, ob und inwieweit eine Obliegenheitsverletzung des Mieters, insbesondere das Unterlassen der Hinzuziehung der Polizei nach einem Unfall, Auswirkungen auf die vertragliche Haftungsfreistellung hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 15 W 81/16  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Urteil des OLG Köln, Az.: 15 W 81/16, datiert auf den 09.01.2017.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen einen vorherigen Beschluss wurde zurückgewiesen.
Es gab Zweifel, ob der Beklagte tatsächlich Partei des Mietvertrages wurde, insbesondere im Zusammenhang mit dem unternehmensbezogenen Geschäft.
Es bestehen keine Bedenken an der Haftung des Beklagten für Schäden am Fahrzeug, ungeachtet der Umstände des Unfalls.
Eine zentrale Frage war der Wegfall der vertraglichen Haftungsfreistellung wegen einer Obliegenheitsverletzung, insbesondere in Bezug auf eine AGB-Regelung („Polizeiklausel“).
Die schuldhafte Obliegenheitsverletzung des Beklagten beeinflusst die Leistungspflicht des Versicherers, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer nicht nachweisen kann, dass seine Obliegenheitsverletzung den Versicherungsfall nicht beeinflusst hat

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Vertragsparteien und Obliegenheitsverletzung
Der Beklagte, der sich gegen einen Beschluss des Landgerichts Aachen zur Wehr setzte, argumentierte unter anderem, dass er nicht Partei des Mietvertrages sei. Dies wurde jedoch durch den Hinweis auf die Firma A, die explizit als „Mieter 2“ im Vertrag aufgeführt war, entkräftet. Ein weiterer zentraler Punkt war die Frage, ob der Beklagte durch das Nicht-Hinzuziehen der Polizei nach einem Unfall eine Obliegenheitsverletzung begangen hat.
Haftung für Schäden und AGB-Regelungen
Unabhängig von den genauen Umständen des Unfalls bestanden keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Haftung des Beklagten für die Schäden am Fahrzeug. Auch der Einbezug der streitgege[…]


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