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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfallflucht – Fahrerlaubnisentziehung – bedeutender Schaden ab 1800 Euro

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Rechtliche Klärung: Bedeutender Schaden und Fahrerlaubnisentzug
In dem vorliegenden Fall geht es um eine Beschuldigte, die einen Verkehrsunfall verursacht haben soll, indem sie ihr Fahrzeug nicht ausreichend sicherte, welches daraufhin mit einem anderen Fahrzeug kollidierte. Der Kern des rechtlichen Disputs liegt in der Frage, ob die Beschuldigte ihre Fahrerlaubnis verlieren sollte und ob ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 612 Qs 75/23  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Bedeutender Schaden: Ein Schaden an fremden Sachen wird als bedeutend eingestuft, wenn die Reparaturkosten eines Kfz 1.800 Euro überschreiten.
Entwicklung der Reparaturkosten und Einkommensentwicklung: Bei der Beurteilung eines Schadens als bedeutend sind auch die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu berücksichtigen.
Aufhebung des Beschlusses: Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg wurde auf Beschwerde der Beschuldigten aufgehoben.
Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Es gibt derzeit keine dringenden Gründe für die Annahme, dass der Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.
Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen: Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen erweist sich die Beschuldigte nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Kostenentscheidung: Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten.

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Fahrerlaubnis und Verkehrsunfall
Die Beschuldigte soll ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt und nicht ausreichend gesichert haben, woraufhin es rückwärts aus der Parklücke rollte und mit einem anderen Fahrzeug kollidierte. Die Beschuldigte entfernte sich vom Unfallort, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, was den Tatverdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach sich zieht.
Bedeutung des Schadens
Die zentrale Frage in diesem Fall war, ob der Schaden, der durch den Unfall entstanden ist, als „bedeutend“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu werten ist. Das Amtsgericht Hamburg hatte den Schaden, der bei 1.625,25 Euro lag, nicht […]


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