LG Aachen
Urteil 24.02.2011
Az: 71 Ns 226/10, 71 Ns – 601 Js 638/10 – 226/10
Die Berufung der Staatsanwaltschaft Aachen gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11. Oktober 2010 – … – wird verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Die Strafrichterin bei dem Amtsgericht Aachen hat den Angeklagten am 11. Oktober 2010 – … – wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 Euro sowie einem Fahrverbot von drei Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft am 12. Oktober 2010 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 10. November 2010 auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches beschränkt. Das Rechtsmittel blieb erfolglos.
II.
Der 53 Jahre alte Angeklagte ist in … aufgewachsen. Er verfügt über die mittlere Reife. Eine Lehre zum Bautechniker brach er vorzeitig ab. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Industriekaufmann. Seit ca. vier Jahren bezieht er Leistungen nach Hartz IV. Er verfügt über einen Gewerbeschein für das Gewerbe „Objektbetreuung“ und ist gelegentlich auf diesem Gebiet tätig, unter anderem im vergangenen Winter als Subunternehmer für die Wahrnehmung des Winterdienstes. Der Angeklagte hat verschiedene Bewerbungen für eine neue Stelle laufen. Unter anderem hat er sich bei der … AG in Aachen als Hausmeister beworben. Nach seinen Angaben bestehen gute Chancen, dass diese Bewerbung Erfolg hat.
Der Angeklagte ist verlobt. Er lebt seit 16 Jahren mit seiner Verlobten zusammen und beabsichtigt nunmehr, diese zu heiraten. Die Verlobte des Angeklagten ist an Multipler Sklerose erkrankt und sitzt zumeist im Rollstuhl. Sie bekommt Pflegegeld nach der Pflegestufe II. Der Angeklagte führt den größten Teil der Pflegetätigkeit selbst aus. Im vergangenen Jahr verstarb die 83 Jahre alte Mutter des Angeklagten. Er selbst erkrankte im Oktober des Jahres 2010, als bei ihm ein kleiner Nierentumor diagnostiziert und entfernt wurde. Insoweit befi[…]