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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnis auf Probe – Fahrerlaubnisentziehung – Gutachtenvorlage bei Eignungszweifeln

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 13 S 1790/22 – Beschluss vom 17.10.2022

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2022 – 1 K 2840/22 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,– EUR festgesetzt.
Zusammenfassung

Beschwerde gegen Entzug der Fahrerlaubnis scheitert

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund eines Verkehrsverstoßes rechtens war. Eine fristgemäß eingelegte Beschwerde gegen die Entscheidung hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hatte argumentiert, dass die Probezeit zum Zeitpunkt des Verstoßes bereits abgelaufen war, da ihm keine wirksame Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar oder Entziehungsverfügung zugestellt worden war. Das Gericht argumentierte jedoch, dass die Entziehungsverfügung ordnungsgemäß öffentlich zugestellt wurde und somit die Probezeit gemäß § 2a Abs. 1 Satz 5 bis 7 und Abs. 2a StVG gehemmt und verlängert wurde. Der Antragsteller konnte mit seiner Beschwerdebegründung die Richtigkeit der Ausführungen des Gerichts nicht in Frage stellen. Auch seine Rüge gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung der Entziehungsverfügung wurde vom Gericht zurückgewiesen. Selbst wenn die Zustellung einen Mangel aufgewiesen hätte, wäre dieser durch das Verhalten des Antragstellers verwirkt worden.

Der Vergleich des Klägers mit dem abgestuften Fahrerlaubnissystem für Fahranfänger in § 2a des Straßenverkehrsgesetzes ist nicht hilfreich, da der Führerscheinentzug im Jahr 2018 allenfalls der dritten Stufe des Systems entspricht. Der Richter entschied, dass die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 2a Abs. 5 Nr. 5 StVG auf ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers gestützt werden könne. Das Argument des Bewerbers, dass die Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht eingegangen sei, sei irrelevant. Der Richter betonte, dass ein junger Fahrer, der den Postverkehr mit den Behörden vermeidet, eine Missachtung der Verkehrssicherheitsvorschriften an de[…]


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