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Immobilienmakler – Suizid der Vor-Voreigentümerin aufklärungspflichtig?

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LG München I – Az.: 20 O 8471/21 – Urteil vom 19.05.2022

1. Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten zu 2) weitere 15.864,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2021 zu bezahlen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 292.131,37 Euro festgesetzt. Der Wert der Klage beträgt 276.266,72 Euro; derjenige der Widerklage 15.864,65 Euro.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Minderungs- und einen Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber den Beklagten aus einem Immobilien-Kaufvertrag und einem Maklervertrag.

Der Kläger erwarb mit notariellen Kaufvertrag vom 10.02.2021 von der Beklagten zu 1) eine Doppelhaushälfte als Wohnhaus samt Nebengebäude, Hofraum und Gartengrundstück in der H2. straße 20a in 8… M1. zum Preis von 1,449 Millionen Euro. Auf die Anlage K1 wird Bezug genommen. Der Beklagte zu 2) vermittelte als Doppelmakler unter seiner Firma … C. das streitgegenständliche Objekt. Seine Maklerrechnung hat der Kläger nur teilweise erfüllt; es steht noch ein Betrag von 15.864,65 Euro offen.

Der Kläger war auf die Immobilie zunächst im Internet aufmerksam geworden und hatte den Beklagten zu 2) kontaktiert. Es fand dann am 05.02.2021 eine Besichtigung des Klägers mit seiner Lebensgefährtin und dem Beklagten zu 2) statt, wobei kurz thematisiert wurde, dass die Vor-Voreigentümerin verstorben und ihre Erbin das Haus nun verkaufe. Nachfragen hierzu wurden nicht gestellt. Bereits 5 Tage später kam es zum Kaufvertragsabschluss. Am 13.02.2021 erfuhr der Kläger von Nachbarn, dass sich die Vor-Voreigentümerin vor 1 1/2 Jahren im Haus das Leben genommen hatte, wobei sie zunächst ihren Hund und anschließend sich selbst mit einem Jagdgewehr erschossen hatte.

Den Beklagten war dieser Umstand bekannt. Er wurde dem Kläger im Rahmen der Kaufverhandlungen aber nicht offengelegt. Die Beklagte zu 1) hatte das Haus erstmals im Oktober 2019 am Markt angeboten, wobei ein Preis von 1,8 Million Euro avisiert worden war. Nach Verzögerungen wurde die Immobilie schließlich später nochmals für den hiesigen Kaufpreis angeboten.

Der Kläger behauptet, dass infolge der grausamen Vorgeschichte eine – ursprünglich beabsichtigte – Eigennutzung der Immobilie nicht mehr in Betracht komme.

Er ist[…]


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