BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 1 AZR 496/02
Urteil vom 22.7.2003
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2002 – 18 Sa 411/02 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
Der Kläger war seit dem 1. Dezember 1982 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 30. März 2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 30. September 2001. Auf Grund dessen stand dem Kläger nach der „Betriebsvereinbarung über den Abschluß eines Sozialplanes“ vom 21. Juni 1999 eine Abfindung zu. Sie war nach Nr. 4.2 der Regelungen wie folgt zu berechnen:
„Die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer erhalten für je einen Punkt der beigefügten Abfindungstabelle 1/12 des Bruttoentgelts der jeweiligen Bewertungsgruppe gemäß den zum Zeitpunkt des Ausscheidens jeweils gültigen Bestimmungen des Entgelttarifvertrages zuzügl. der Hälfte des tariflichen zusätzlichen Urlaubsgeldes (gezwölftelt) und der Hälfte der tariflichen Jahressonderzahlung (gezwölftelt). Als Bruttoentgelt wird höchstens das Entgelt der Bewertungsgruppe XI des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages zugrundegelegt. …“
Nach der Abfindungstabelle standen dem Kläger 108 Punkte zu. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 6.871,00 DM; ebenso hoch war das Weihnachtsgeld; das Urlaubsgeld belief sich 1.110,00 DM. Die Beklagte errechnete daraus einen Punktwert von 600,30 DM, indem sie den Wert des Bruttomonatsgehalts um je 1/12 der Hälfte der Werte von Weihnachts- und Urlaubsgeld auf ein fiktives monatliches Bruttoentgelt von 7.203,54 DM erweiterte und diese Summe durch zwölf teilte. Eine auf der Basis dieses Punktwerts bemessene Abfindung zahlte sie an den Kläger aus. In einer auf den 6. März 2001 datierten „Protokollnotiz“ hatten die Betriebsparteien zuvor die nach ihrer Auffassung aus Nr. 4.2 des Sozialplans folgende Weise zur Ermittlung des Punktwerts dargelegt; die Erläuterungen entsprechen dem von der Beklagten gewählten Weg.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Berechnung der Beklagten widerspreche den Vorgaben des Sozialpl[…]