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Telefax – Zugang und Beweiskraft des OK-Vermerks auf Sendebericht

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OLG Koblenz, Az.: 2 U 1249/11, Beschluss vom 17.12.2012

Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 13. September 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, unter der Voraussetzung, dass die Klägerin ihre Klage in Höhe eines Betrages von 332,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2009 zurücknimmt und dieser Betrag von dem vom Landgericht ausgeurteilten Betrag in Höhe von 5.682,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2009 sowie von weiteren 551,05 € in Abzug gebracht wird.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, soweit die Klage nicht zurückgenommen wird. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 15.01.2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen, soweit die Klage nicht zurückgenommen wird. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG).
Im Einzelnen:
I.

Symbolfoto: piyaphunjun/Bigstock

Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen, die Beklagte ein metallverarbeitendes Unternehmen. Die Klägerin führte in den Jahren 2008 und 2009 für die Beklagte Transporte aus. Für Transporte in dem Zeitraum von 20.02.2008 bis 28.05.2009 erteilte sie Rechnungen über insgesamt 6.411,37 € (Anlagen K 1 – K 15, GA 31-46), deren Bezahlung sie ursprünglich mit der Klage begehrt hat. Nachdem sich im Verlaufe des Rechtsstreits herausgestellt hat, dass die Beklagte für andere Transporte Überzahlungen in Höhe von 1.502,97 € geleistet hatte, hat der Kläger gegen die entsprechenden Rückzahlu[…]


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