OLG Stuttgart – Az.: 7 U 188/18 – Urteil vom 13.12.2018
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 07.06.2018 – 4 O 8/17 – wird z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 07.06.2018 – 4 O 8/17 – wird z u r ü c k g e w i e s e n .
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 29.180,86 Euro.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Kaskoversicherer nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, während die Beklagte im Wege der Widerklage vom Kläger Regress wegen Leistungen aus der Kfz-Haftpflichtversicherung verlangt.
Am 06.06.2015 verunfallte der Kläger gegen 19 Uhr mit seinem Fahrzeug. Er kam mit diesem in einer Linkskurve von der Fahrbahn ab, vom Grünstreifen aus schleuderte er 20 m weit über die Einfahrt eines Schotterwerks, durchbrach einen Maschendrahtzaun und kam auf dem Dach liegend auf dem Gelände des Schotterwerks zum Stillstand. Ohne die Polizei oder andere Dritte zu informieren, ließ der Kläger sich von der Unfallstelle abholen und nach Hause bringen. Gegen 21 Uhr wurde er sodann von Polizeibeamten bei sich zu Hause aufgesucht. Eine Atemalkoholkontrolle um 21.05 Uhr ergab einen Wert von 0,22 mg/l.
Der Kläger, gegen den ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorliegt, bringt vor, er sei beim Unfall nicht alkoholisiert gewesen, erst zu Hause habe er 1 3/4 Flaschen Bier (0,5 l) getrunken. Daher sei die Beklagte zur Leistung verpflichtet, auch eine Unfallflucht sei nicht ursächlich gewesen. Die Beklagte hält sich demgegenüber wegen mehrfacher Obliegenheitsverletzungen des Klägers für leistungsfrei.
Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage jeweils zur Hälfte für begründet erachtet. Obwohl der Kläger die ihn treffende Aufklärungsobliegenheit verletzt habe, habe er seinen vertraglichen Anspruch aus der Kaskoversicherung nicht verloren. Nachdem ihm der Nachweis gelungen sei, nicht arglistig gehandelt zu haben, stehe ihm der Kausalitätsgegenbeweis offen. Diesen könne er teilweise erbringen, nachdem er habe nachweisen können, dass er zum Unfallzeitpunkt schlechtestenfalls eine Atemalkoholkonzentration von 0,84 Promille gehabt habe. Infolge dessen bestehe der die Beklagte treffende Feststellungsnachteil nur darin, dass ihr durch die Unfallflucht die Möglichkeit genommen worden sei, die Voraussetzungen einer grob […]