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Gewährleistungsausschluss bei Privatkauf bei Angabe keine sonstigen Beschädigungen

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Analyse eines Privatkaufs: Interpretation von „Zusicherungen“ und die Grenzen der Sachmängelhaftung
Im Zentrum des Rechtsstreits vor dem Landgericht Memmingen (Az.: 34 O 1272/16) stand die Frage, wie die Klausel „Zusicherungen“ in einem privaten Kaufvertrag für ein Motorrad zu interpretieren ist. Der Kläger erwarb ein Motorrad vom Beklagten und stellte später diverse Mängel fest, die auf einen Unfall hindeuteten. Der Verkäufer hatte jedoch im Kaufvertrag unter der Überschrift „Zusicherungen“ erklärt, dass das Motorrad in seiner Besitzzeit keinen Unfall erlitten habe. Der Kläger sah darin eine arglistige Täuschung und forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Hauptproblem lag in der rechtlichen Einordnung dieser „Zusicherungen“ und deren Auswirkungen auf den Gewährleistungsausschluss im Vertrag.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 O 1272/16 >>>

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Interpretation der „Zusicherungen“
Kaufvertrag und Rechtsstreit: Ein Motorradkäufer fordert die Rückabwicklung des Vertrags wegen vermeintlicher Mängel. Das Gericht entscheidet, dass die „Zusicherungen“ des Verkäufers nur als Wissenserklärungen gelten und der Gewährleistungsausschluss bestehen bleibt. (Symbolfoto: hedgehog94 /Shutterstock.com)

Das Gericht musste klären, ob die im Kaufvertrag getroffenen „Zusicherungen“ des Verkäufers als Garantie für den Zustand des Motorrads zu verstehen sind oder lediglich als Wissenserklärung. Der Kläger argumentierte, dass die „Zusicherungen“ als Garantie zu verstehen seien und somit der Gewährleistungsausschluss unwirksam wäre. Der Beklagte hingegen sah diese nur als Wissenserklärung und betonte, dass er in seiner Besitzzeit keinen Unfall mit dem Motorrad hatte.
Gewährleistungsausschluss und Sachmängelhaftung
Das Gericht stellte fest, dass die „Zusicherungen“ des Verkäufers im Kontext des gesamten Vertrags lediglich als Wissenserklärungen zu interpretieren sind. Das bedeutet, dass der Gewährleistungsausschluss im Vertrag seine Gültigkeit behält. Der Verkäufer hatte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, und es gab keine Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung.[…]


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