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Zwangsvollstreckung: Pfändung eines Kraftfahrzeugs – Fahrzeugverwertung durch Gerichtsvollzieher

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AG Lingen, Az.: 5 M 470/14

Beschluss vom 17.12.2014

Der Obergerichtsvollzieher S. wird angewiesen, die Pfändung des Fahrzeugs Iveco Pritsche, Baujahr 2004, der Schuldnerin, nicht aus Gründen des § 803 Abs. 2 ZPO abzulehnen.
Gründe
I.

Symbolfoto: hd-designBigstock

Unter dem 19.06.2014 beantragte die Gläubiger-Vertreterin das im Tenor genannte Fahrzeug zu pfänden, wobei dem Gerichtsvollzieher aufgegeben wurde, zunächst das Pfandsiegel sichtbar am Objekt anzubringen und die Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil II) sowie die Fahrzeugschlüssel in Besitz zu nehmen und das Fahrzeug im Übrigen zunächst in der Obhut der Schuldnerin zu belassen.

Am 13.09.2014 lehnte der Obergerichtsvollzieher die Pfändung des Fahrzeugs gegenüber der Schuldnerin gemäß § 803 Abs. 2 ZPO ab.

Zur Begründung wies er darauf hin, dass geschätzte Kosten für die Verwertung des Fahrzeugs in Höhe von 600 € bis 700 € entstehen würden und vertrat die Auffassung, dass eine Verwertung über das Portal www.Justiz-auktion.de kaum möglich sei, da der Fahrzeugwert seiner Auffassung nach bei etwa 800 € bis 1.000 € liege, da es 10 Jahre alt sei, fast eine halbe Million Kilometer Laufleistung sowie eventuell einen Motorschaden aufweise und z. Zt. weder Fahrzeugschlüssel noch Fahrzeugbrief verfügbar seien.

Dem widersprach die Gläubiger-Vertreterin.

Mit Schreiben vom 25.09.2014 lehnte der Obergerichtsvollzieher endgültig ab. Er begründete dies damit, dass durch die Pfändung das Fahrzeug in seinen Besitz sowie in seinen Ver[…]


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