BAG
Az.: 8 AZR 102/10
Urteil vom 22.6.2011
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Dezember 2009 – 6 Sa 637/09 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Erstattung des am Personenkraftwagen des Klägers entstandenen Schadens.
Der Kläger war vom 1. Juli 2006 bis zum 30. September 2008 in der von der Beklagten betriebenen Klinik als Oberarzt beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 9. Mai 2006 fanden auf sein Arbeitsverhältnis ua. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) nebst dem Besonderen Teil Krankenhäuser (BT-K) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Am Sonntag, dem 6. Januar 2008, hatte der Kläger Rufbereitschaftsdienst, den er von seinem Wohnort in A aus wahrnahm. Während dieses Dienstes wurde er mehrmals ua. gegen 9:00 Uhr zum Einsatz im Krankenhaus aufgefordert. Auf der Fahrt dorthin hatte er einen Unfall.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2008 an seinen Vorgesetzten W sowie den stellvertretenden Verwaltungsleiter der Klinikumsverwaltung F beantragte der Kläger die Erstattung von Pkw-Reparaturkosten und legte auszugsweise dar:
„am Sonntag, 06.01.08, befand ich mich in Rufbereitschaft. Es wurde an diesem Tag vor Straßenglätte gewarnt. Ich wurde um ca. 9:00 Uhr zur Patientenaufnahme ins Klinikum gerufen. Auf der ST 2045 von A nach L etwa 100 m vor der Abzweigung nach G (siehe Straßenkarte) kam ich mit meinem PKW auf eine Eisplatte und kam ins Rutschen. Der PKW kam nach links auf die Gegenfahrbahn und rutschte von der Fahrbahn in den Graben. Da ich ohne Hilfe das Fahrzeug nicht aus dem Graben fahren konnte, rief ich Herrn B an, der mir mit einer Seilwinde zu Hilfe kam. Der PKW konnte so wieder auf die Straße gestellt werden.
Als Zeugen sind … zu benennen.
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