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Verkehrsunfall: Rechtsanwaltskostenerstattung eines gewerblichen Unternehmens mit eigener Rechtsabteilung

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AG Dortmund, Az.: 420 C 7772/08, Urteil vom 24.09.2008

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 101,40 Euro nebst 8%-Zinsen seit dem 18.12.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 101,40 Euro gemäß §§ 823, 249 BGB; § 3 PflVG.

Symbolfoto: tommaso79/bigstock

Zu ersetzen sind im Rahmen des Schadensersatzanspruchs auch die entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGHZ 127, 348; BGH NJW 2004, 444; BGH NJW 2006, 1065). Die geltend gemachten Kosten waren aus der Sicht der Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig.

Für die Klägerin war nicht klar, wer Versicherer hinsichtlich des Unfallverursachers war. In der Unfallschaden-Aufnahme wurde zunächst unter „versichert bei“ die „W“ und unter „Versicherungsschein-Nr.:“ „…“ eingetragen. Diese Angaben wurden sodann wieder durchgestrichen. Erst durch einen Anruf des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14.12.2007 bei dem Zentralruf der Autoversicherer wurde die Beklagte ermittelt und die Unsicherheit hinsichtlich des Versicherers beseitigt.

Darüber hinaus war die Beklagte nicht gehalten, selber tätig zu werden, sondern konnte sich eines Rechtsanwalts bedienen. Selbst ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2008, Az.: I ZR 83/06). Dies gilt auch insbesondere deshalb, da Unternehmensgegenstand der Klägerin Transport- und Logistikleistungen und der Unternehmensgegenstand der konzerneigenen N Services GmbH der Einkauf […]


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