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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung – krankheitsbedingte – Wirksamkeit

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 10 Sa 1282/06
Urteil vom 22.06.2007

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.07.2006 – 8 Ca 991/06 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.

Der am 31.01.11xx geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. In der Zeit vom 30.10.1980 bis zum 30.11.1995 war er bei der b4xxxxxxxx R4xxxxxxxx beschäftigt. Seit dem 01.12.1995 steht er aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.11.1995 (Bl. 7 d. A.) in den Diensten der Beklagten, die mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt und ist als Kraftfahrer zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.933,31 EUR eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Deutschen Post AG Anwendung.

Im Jahre 2003 war der Kläger in drei Zeiträumen jeweils arbeitsunfähig erkrankt, er fehlte insgesamt krankheitsbedingt an 33 Arbeitstagen. Im Jahre 2004 war er zweimal arbeitsunfähig erkrankt und hatte 44 Ausfalltage. Im Jahre 2005 hatte der Kläger zunächst einen Krankheitstag. Seit dem 22.08.2005 war er fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit beruhte auf Beschwerden im Knie sowie auf einer Arthrose im Sprunggelenk. Seither konnte der Kläger keine Sicherheitsschuhe mehr tragen, die für die Ladetätigkeiten bei der Beklagten erforderlich war. Am 25.11.2005 wurde der Kläger am linken Knie operiert. Ob aufgrund dieser Operation nach Aussage der den Klägern behandelnden Ärzte davon auszugehen ist, das er in absehbarer Zeit wieder in vollem Umfange arbeitsfähig sein würde, ist zwischen den Parteien streitig.

Für die Zeit von 2003 bis 2005 leistete die Beklagte insgesamt an den Kläger Entgeltfortzahlung in Höhe von 10.325,– EUR.

Ob insbesondere aufgrund der Erkrankung des Klägers ab 22.08.2005 erhebliche Betriebsablaufstörungen bei der Beklagten eingetreten sind und die Einstellung einer Ersatzkraft für den Kläger möglich war, ist zwischen den Parteien streitig.

Aufgrund eines Bescheides des Versorgungsamtes D3xxxxxx vom 24.08.1993 wurde beim Kläger ein Kniegelenksleiden festgestellt. Der Grad der Behinderung (GdB) wurde auf 20 festgesetzt. Verschlimmerungsanträge des Klägers hatten seither keinen Erfolg. Auch der Antrag des Klägers v[…]


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