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Rechtsanwälte Kotz GbR

Revisionsbegründung: Anforderungen im Arbeitsrecht

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 9 AZR 680/02
Beschluß vom 06.01.2004

Leitsätze
1. Eine nicht gem § 551 Abs 3 ZPO ordnungsgemäß begründete Revision ist nach § 552 Abs 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das gilt gleichermaßen für Sach- und Verfahrensrügen.

2. Gem § 551 Abs 3 Nr 2a ZPO sind bei einer Sachrüge die Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die konkrete Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm ist nicht erforderlich. Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs 3 Nr 2b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will.

3. Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge wegen übergangenen Beweisantritts muss nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht eine gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme hätte zeitigen müssen. Erforderlich ist dabei die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und bei umfangreichen Schriftsätzen nach Seitenzahl.

4. Wird eine Verletzung der dem Landesarbeitsgericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) gerügt, muss im Einzelnen vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht dem Revisionskläger auf Grund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen, und welche weiteren erheblichen Tatsachen der Revisionskläger dann in der Berufungsinstanz vorgebracht hätte.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 25. Oktober 2002 – 10 Sa 435/02 – wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger tariflichen Zusatzurlaub für gesundheitlich gefährdete Arbeiter für das Urlaubsjahr 1999 zu gewähren.

Der Kläger ist seit 1990 im Abfallwirtschaftsbetrieb der Beklagten als Müllwerker beschäftigt. Er ist als Lader für den Abtransport von Bio-, Hausmüll eingesetzt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.

Der Kläger erhielt wie alle bei der Be[…]


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