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Elternzeit – Arbeitspflicht und Beschäftigungspflicht ruhen

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Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR 380/07
Urteil vom 15.04.2008

In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2008 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 1. März 2007 – 4 Sa 553/06 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Verringerung seiner Arbeitszeit während der Elternzeit hat.

Der Kläger ist von Beruf Erzieher und trat am 1. April 1993 als Angestellter in die Dienste der Beklagten ein. Zuletzt war er als Leiter eines Jugendtreffs der Beklagten in Vollzeit mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich beschäftigt. Er erhält eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 des TVöD.

Am 6. November 2005 wurde der Kläger Vater von Zwillingen. Er wohnt mit seinen insgesamt drei Kindern und seiner Ehefrau in einem Haushalt. Er betreut und erzieht die Kinder.

Am 30. Mai 2006 übertrug die Beklagte das bisher von ihr selbst betriebene Jugendaufbauwerk auf die neu gegründete J GmbH. Dies beruhte darauf, dass öffentliche Einrichtungen zur Förderung der beruflichen Qualifikation von der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ausgeschlossen sind (vgl. OLG Düsseldorf 17. November 2004 – VII-Verg 46/04 -). Von diesem Betriebsübergang waren zumindest 21 Beschäftigte erfasst. 15 Arbeitnehmer widersprachen dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses.

Nach dem Betriebsübergang wies der Stellenplan der Beklagten noch zwei Erzieherstellen der Entgeltgruppe 9 aus. Eine davon ist die Stelle des Leiters des Jugendtreffs. Zwei der weggefallenen, beim Jugendaufbauwerk angesiedelten Erzieherstellen in der Entgeltgruppe 9 waren mit den ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern S. und R. besetzt. Beide widersprachen dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die J GmbH.

Die Beklagte beabsichtigte, die tariflich unkündbaren Arbeitnehmer S. und R. auf den beiden verbliebenen Arbeitsplätzen für Erzieher mit Entgeltgruppe 9 zu beschäftigen. Aus Sicht der Beklagten war deshalb der Arbeitsplatz als Leiter des Jugendtreffs für den Kläger weggefallen. In einem Personalgespräch am 7. Juni 2006 wies der büroleitende Beamte der Beklagten den Kläger darauf hin, ihm drohe nunmehr die be[…]


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