Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verbotswidrige Mobilfunktelefonnutzung durch Festhalten eines In-Ohr-Headsets

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

OLG Hamm, Az.: III-1 RBs 109/15, Beschluss vom 07.07.2015
Symbolfoto: Sergey Peterman / Bigatock

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Siegen hat den Betroffenen wegen fahrlässiger verbotswidriger Benutzung des Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kraftfahrzeuges zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt.

Es hat festgestellt:

„Am 05.01.2014 um 15:05 Uhr befuhr der Betroffene mit einem Taxi der Marke VW, Kennzeichen ##-## ###, die X Straße in T. Währenddessen benutzte er als Führer eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem er per Druck auf einen entsprechenden Knopf seines Inohr-Headsets das Gespräch annahm und das Inohr-Headset, dessen Halterung defekt war, mit der Hand an sein Ohr hielt, um zu telefonieren.“

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend, das Amtsgericht weiche von obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Das von dem Betroffenen verwendete Inohr-Headset sei kein Mobil- oder Autotelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Durch Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter wird die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugelassen und die Sache nach § 80a Abs. 3 OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Zur Frage, ob die Benutzung eines Inohr-Headsets, welches anstelle eines Mobiltelefons oder Hörers eines Autotelefons benutzt und während der Fahrt gehalten wird, die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a StVO erfüllt, existiert – soweit ersichtlich – noch keine obergerichtliche Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm. Der Fall bietet Anlass, die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts in einer für die nachgeordneten Gerichte richtungsgebenden Weise zum […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv