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Auflassungsvormerkungslöschung bei Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag

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OLG München – Az.: 23 U 1928/16 – Urteil vom 17.11.2016

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 25.02.2016, Az. 8 O 3234/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesen Urteilen jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung einer zugunsten der Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung.

Mit notarieller Urkunde vom 28.02.2012 gab die Klägerin gegenüber der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages hinsichtlich eines Grundstückes der Gemarkung W., FlNr. 561/4 zu einem Kaufpreis von 1,8 Mio. € ab.

Ziff. III. 2 des Angebotes enthält neben den Grundvoraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises u.a. folgende Regelung: „Nach Eintritt der Grundvoraussetzungen ist der gesamte Kaufpreis innerhalb 14 Tagen, gerechnet ab dem Datum des vorgenannten Schreibens des Notars, zur Zahlung fällig.

Vereinbarungsgemäß muss der Kaufpreis innerhalb dieser Frist auf dem Konto des Verkäufers – auch Darlehenskonten – gutgeschrieben sein.“

Ziff. III. 3 des Angebotes enthält folgende Regelung:

„Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer, die zu seinen Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung im Grundbuch zur Löschung zu bewilligen. Von dieser Vollmacht kann nur von dem beurkundenden Notar oder dessen amtlich bestelltem Vertreter oder Nachfolger im Amt Gebrauch gemacht werden.

Der vorstehend genannte Notar wird unwiderruflich angewiesen, eine derartige Löschungsbewilligung nur zu beglaubigen oder zu beurkunden und dem Grundbuchamt zum Vollzug vorzulegen, wenn

1. der Kaufpreis nach Mitteilung des Verkäufers nicht binnen vier Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bezahlt ist und

2. dem Käufer die Löschungsabsicht vom beurkundenden Notar durch eingeschriebenen Brief an die in dieser Urkunde genannte Adresse mit einer weiteren Frist von zwei Wochen angezeigt wurde und

3. der Käufer der Löschung mit Gründen nicht widersprochen hat.“

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Urkunde wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Am 08.03.2012 wurde die Auflassungsvorme[…]


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