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Vergleichskosten sind keine Kosten des Rechtsstreits

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Einigungsgebühr im Rechtsstreit: Wer trägt die Kosten für einen außergerichtlichen Vergleich?
In einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des OLG Hamm ging es um die Frage, wer die Kosten für eine Einigungsgebühr im Rahmen eines Rechtsstreits zu tragen hat. Im konkreten Fall stritten die Parteien um die Räumung und Herausgabe von Gewerbeflächen. Sie schlossen einen außergerichtlichen Vergleich, der vom Gericht festgestellt wurde. In diesem Vergleich wurde vereinbart, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt. Später entbrannte jedoch eine Kontroverse darüber, ob die Einigungsgebühr, die durch den Vergleich entstand, ebenfalls von der Beklagten zu tragen sei.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 25 W 89/23  >>>

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Die Kontroverse um die Einigungsgebühr
Der Kläger beantragte zunächst, seine außergerichtlichen Kosten, einschließlich der Einigungsgebühr, festsetzen zu lassen. Die Rechtspflegerin wies jedoch darauf hin, dass die Einigungsgebühr nicht festsetzbar sei, da die Parteien im Vergleich nichts über die Kosten des Vergleichs vereinbart hätten. Daraufhin korrigierte der Kläger seinen Antrag. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein und argumentierte, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufzuheben.
Die Position des Klägers
Der Kläger behauptete, die Korrektur sei nur irrtümlich erfolgt. Er argumentierte, dass eine in einem gerichtlichen Vergleich getroffene Kostenregelung, nach der eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, regelmäßig auch die infolge des Vergleichsabschlusses entstandene Einigungsgebühr erfasse. Die Kosten eines Prozessvergleichs gehörten regelmäßig zu den Kosten des Rechtsstreits, da beides von den Parteien gewöhnlich als Einheit angesehen werde.
Die Entscheidung des Senats
Der Senat wies darauf hin, dass die Parteien keine konkrete Vereinbarung darüber getroffen hatten, wer die Kosten des Vergleichs zu tragen habe. Er entschied, dass die Tatsache, dass die Parteien einen Prozessvergleich geschlossen haben, nicht ausreicht, um anzunehmen, dass die Kosten des Vergleichs ebenfalls von der Beklagten zu tragen seien. Die Kostenregelung im Vergleich beziehe sich nur auf die Kosten des Rechtsstreits und nich[…]


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