Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Befristung Arbeitsverhältnis mit Sachgrund – Besetzung des Arbeitsplatzes mit Auszubildenden

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 5 Sa 206/17 – Urteil vom 13.12.2017

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19. Mai 2016 – 5 Ca 7709/15 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung.

Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund dreier befristeter Verträge im Zeitraum vom 01. März 2014 bis 31. März 2017 als Rettungsassistentin beschäftigt.

Es ergibt sich folgende Übersicht:

– Vertrag vom 26. Februar 2014: Laufzeit vom 01. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014 „nach § 21 BEEG in der jeweiligen Fassung zur Vertretung von Herrn M Se bis 31.12.2014“;

– Vertrag vom 07. August 2014: Laufzeit vom 01. September 2014 „bis zur Besetzung der vakanten Brandmeisterstellen, längstens bis 30.06.2015 und nach § 21 BEEG in der jeweiligen Fassung zur Vertretung von Herrn M Se bis 31.12.2014“;

– Vertrag vom 13. April 2015: Laufzeit vom 1. Juli 2015 „bis zur Besetzung der vakanten Brandmeisterstellen, längstens bis 31.03.2017“.

Der Erwerb der Befähigung zum Rettungssanitäter ist Bestandteil der Ausbildung zum Brandmeister.

Die Klägerin hat gemeint, die Befristung vom 13. April 2015 sei unwirksam. Die Beklagte habe bei Vertragsschluss kein schlüssiges Konzept zur Personalplanung gehabt. Die Besetzung einer konkreten Planstelle mit einem Beamten habe nicht festgestanden. Zum 1. April 2016 sei ein Brandmeister ausgeschieden und ein weiterer in Elternzeit gegangen.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unbefristet auch über den 31.03.2017 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei durch einen Sachgrund gerechtfertigt. Anfang 2015 seien sechs Stellen des feuerwehrtechnischen Dienstes unbesetzt gewesen. Sie habe sich entschlossen, selbst Brandmeister auszubilden, um die Brandmeisteranwärter nach Abschluss ihrer achtzehnmonatigen Ausbildung in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen. Damit sei davon auszugehen gewesen, dass der der Bedarf für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in diesem Umfang entfallen werde. Dem Aktenvermerk des Amtsleiters Sei vom 18. März 2015 sei zu entnehmen, dass geplant gewesen sei, bis zum 1. April 2017 sechs Brandmeister, die zuvor ausgebildet wurden, einzustellen. Wegen des konkreten Inhalts des Aktenvermerks wird auf Bl. 23[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv