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Betriebskostenabrechnung – Umlagefähigkeit von Prüfungskosten für Baumbestand

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AG Dortmund, Az.: 410 C 9196/15, Urteil vom 27.01.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 40 %, der Beklagte 60 % zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a I 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 20,67 EUR übereinstimmend in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, war nur noch über den noch rechtshängigen Anspruch aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013 in Höhe von 13,07 EUR zu entscheiden.

In dem noch verbleibenden Umfang ist die Klage unbegründet.

Die klagende Partei hat gegen die beklagte Partei keinen Anspruch auf Zahlung von 13,07 EUR aus der Nebenkostenabrechnung 2013 in Verbindung mit dem Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 1 BGB.

Die in der Position „Außenanlagen Gehölzfläche“ enthaltenen Kosten für Baumwartung und Baumkontrolle in Höhe von 470,95 EUR sind im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des Gerichts nicht umlagefähig. Hinter dieser Position verbergen sich Kosten für eine „Baumwartung/Baumkontrolle“, die unstreitig nicht im Mietvertrag vereinbart sind.

Unter die allgemeinen, umlagefähigen Kosten der Außenanlagen fallen keine Kosten für die Prüfung des Baumbestandes vor dem Hintergrund von Verkehrssicherungspflichten, welche die Klägerin als Eigentümerin treffen. Derartige Kontrolltätigkeiten haben nichts mit Pflegemaßnahmen zu tun und sind damit keine umlagefähigen Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (AG Bottrop, Urteil vom 12. Juni 2014 – 11 C 59/14).

Problematisch an Kosten für eine Baumwartung ist zunächst, dass sie nicht in jeder Abrechnungsperiode anfallen. Für die Annahme umlegbarer Betriebskosten ist jedoch erforderlich, dass sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit anfallen (Gies in: MAH Mietrecht, § 24 Rn. 91, m.w.N.). Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die geltend gemachten Baumwartungskosten periodisch anfallen und regelmäßig in Rechnung gestellt werden bzw. dass in der Vergangenheit entsprechende Kosten geltend gemacht worden sind. Die Formulierung der Klägerin in dem Anschreiben an den Mieterverein Dortmund vom 19.03.2015, es sei „unerheblich, dass solche Maßnahmen nur in größeren zeitlichen Abständen anfallen“, lässt vielmehr den Rückschluss zu, dass Kosten für Baumwartungen in der jüngeren Vergangenheit möglicherweise überh[…]


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