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Brötchendiebstahl in Arbeitgeberbetrieb – Kündigung

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Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 13 Sa 640/09
Urteil vom 18.09.2009

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.03.2009 – 2 Ca 4882/08 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen; der Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung.
Der am 01.02.1983 geborene, ledige Kläger trat mit Wirkung ab 15.06.2007 zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 1.750,– ¤ als Bäcker in die Dienste der Beklagten, bei der cirka 350 Mitarbeiter beschäftigt sind. Er ist Mitglied des seit dem 27.03.2008 bestehenden Betriebsrates.
Im Betrieb gibt es eine u.a. auch vom Kläger unterzeichnete „ARBEITSANWEISUNG“ vom 14.01.2008, die auszugsweise wie folgt lautet:
„Betreff: Verzehr von Ausschusswaren und Retouren
Sehr geehrte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
aus gegebenem Anlass weisen wir Sie noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass Produktionsware nicht grundsätzlich für den Personalverzehr freigegeben ist. Bei welchen Produktionswaren es sich um einen Ausschuss handelt, entscheiden ausschließlich folgende Mitarbeiter:
Herr O1 Herr K1
Herr G1 Frau T1
Die oben genannten Mitarbeiter tragen Sie in die Personaleinkaufsscheine ein. Bei Shopware erhalten Sie einen Rabatt in Höhe von 20 % und bei Ausschuss und Retouren einen Rabatt in Höhe von 50 % auf den Listenpreis.
Bei Nichtbeachtung erfolgt die fristlose Kündigung und der Diebstahl wird zur Anzeige gebracht.“
Am 18.09.2008, an dem der Kläger von 5.00 Uhr bis 13.30 Uhr zu arbeiten hatte, holte er morgens zwei Brötchen aus dem sogenannten Miniladen der Beklagten, in dem die Mitarbeiter Backwaren erwerben können.
Gegen 11.40 Uhr bemerkte dann der personalverantwortliche Prokurist der Beklagten, Z1, dass der seit Mitte des Jahres 1984 als Bäcker tätige Mitarbeiter D5 eines der beiden Brötchen mit Hirtenfladenbelag belegte und sodann mit dem Verzehr begann. Der Arbeitnehmer wurde zur Rede gestellt und erklärte schlieÃ[…]


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